"Kalte Zwangsvollstreckung" und "kalte Zwangsverwaltung" durch Insolvenzverwalter (BFH)
Entscheidungsstichwörter
Sog. "kalte Zwangsvollstreckung" und "kalte Zwangsverwaltung" durch Insolvenzverwalter
Leitsatz
1. Veräußert ein Insolvenzverwalter ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück freihändig aufgrund einer mit dem Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung, liegt neben der Lieferung des Grundstücks durch die Masse an den Erwerber auch eine steuerpflichtige entgeltliche Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an den Grundpfandgläubiger vor, wenn der Insolvenzverwalter vom Verwertungserlös einen "Massekostenbeitrag" zugunsten der Masse einbehalten darf. Vergleichbares gilt für die freihändige Verwaltung grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke durch den Insolvenzverwalter.
2. Eine steuerbare Leistung liegt auch bei der freihändigen Verwertung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter vor (Änderung der Rechtsprechung).
Normenkette
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 3 und Abs. 9 Satz 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 4 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Düsseldorf vom 10. Juni 2009 5 K 3940/07 U (EFG 2009, 1882)
Urteil v. 28.07.2011, V R 28/09, veröffentlicht am 28.9.2011
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