Kraftfahrzeugsteuer trotz Dieselfahrverbot
In dem Urteilsfall klagte der Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Aufgrund von Dieselfahrverboten in einzelnen Städten und Gemeinden werde die Straßennutzung für sein Fahrzeug eingeschränkt. Der Kläger vertrat daher die Auffassung, die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Kraftfahrzeugsteuer wurde zurecht festgesetzt
Das FG Hamburg wies die Klage ab und verwies darauf, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Tatbestand bereits verwirklicht sei, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden sei. Es komme nicht darauf an, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden.
FG Hamburg, Urteil v. 14.11.2018, 4 K 86/18, veröffentlicht am 21.11.2018
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