Häusliches Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken
Sachverhalt:
Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches er zu Fortbildungszwecken genutzt hat, hat das FA nicht als Werbungskosten anerkannt, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers bildete. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, dass er das Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken nutze. Er sei als Angestellter in der Steuerabteilung seines Arbeitgebers tätig, weshalb er sich regelmäßig im steuerlichen Bereich fortbilden müsse. Hierfür bleibe ihm während seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 42-50 Stunden weder ausreichend Zeit, noch finde er hierfür die nötige Ruhe. Da ihm sein Arbeitsplatz aber nur von Montag bis Freitag zur Verfügung stehe, bilde er sich am Wochenende in seinem häuslichen Arbeitszimmer fort.
Entscheidung:
Das FG hat den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer abgelehnt, da dem Kläger für die berufliche Tätigkeit sein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stand, den er im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die Notwendigkeit, sich mit aktueller Rechtsprechung und Literatur auf dem Gebiet des Steuerrechts vertraut zu machen, ist nach der Überzeugung des Gerichts mit der täglichen Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen zeitlich und sachlich untrennbar verwoben. Mit einer solchen Tätigkeit geht zweifellos ein Lerneffekt einher, der den Begriff „Fortbildung” verdient. Der Kläger hatte außerdem die Möglichkeit, die von ihm für erforderlich erachtete Fortbildung auch vor oder nach der regelmäßigen Arbeitszeit in seinem Büro vorzunehmen, zumal das Bürogebäude montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, mithin 80 Stunden wöchentlich geöffnet war. Damit wären dem Kläger arbeitstäglich etwa 6 Stunden verblieben, in denen er sein Büro hätte nutzen können.
Praxishinweis:
Mit dem rechtskräftigen Urteil hat das FG weiter entschieden:
- Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Ein Abzug als WK scheidet daher aus.
- Aufwendungen für Massagen gehören auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit schafft, physiotherapeutische Maßnahmen in betrieblichen Räumen in Anspruch zu nehmen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026