Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung eines Wohnrechts

Der 14. Senat des FG Münster hat entschieden, dass eine Grundstücksübertragung nicht nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar ist, wenn der Veräußerer ein Wohnrecht zurückbehält, das zu einer wertausschöpfenden Belastung der Immobilie führt. 

Die Mutter der beiden Kläger übertrug diesen ein Grundstück und behielt sich und ihrem Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Da die Mutter erhebliche Steuerschulden hatte, erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern jeweils einen Duldungsbescheid, mit dem es die Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz anfocht. Den Anfechtungsanspruch ermittelte das Finanzamt, indem es vom Grundstückswert verschiedene Belastungen (z. B. valutierende Grundschulden), nicht aber den Wert des Wohnrechts abzog. Die Kläger machten dagegen geltend, dass auch das Wohnrecht abzuziehen sei.

Der Senat gab der Klage statt und hob die Duldungsbescheide in vollem Umfang auf. Die für eine Anfechtung der Grundstücksübertragung nach dem Anfechtungsgesetz erforderliche Gläubigerbenachteiligung habe nicht bestanden. Das Grundstück sei wertausschöpfend belastet gewesen, weil die Belastungen den Verkehrswert überstiegen hätten. In die Berechnung sei der Kapitalwert des zurückbehaltenen Wohnrechts einzubeziehen. Die Bestellung des Wohnrechts müsse das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Es stelle eine von der Grundstücksübertragung zu unterscheidende und damit eigenständig nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar, die das Finanzamt aber gerade nicht angefochten habe. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Urteil v. 6.6.2014, 14 K 687/10 AO

FG Münster, Newsletter v. 15.7.2014
Schlagworte zum Thema:  Anfechtung, Wohnrecht, Grundstück