Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage (hier: Event- und Konferenzzentrum) ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit kein Gebäude.

Hintergrund

Streitig war, ob ein auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens schwimmendes Event- und Konferenzzentrum für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen ist. Die Anlage besteht aus drei Schwimmkörpern, die mit einem Pfahlbau, der als Hauptzugang dient, durch eine selbstnivellierende Treppenanlage verbunden sind. Zusätzlich sind die Schwimmkörper an sog. „Dalben“ (d.h. in den Hafen gerammten Pfählen) sowie durch Dalbenschlösser befestigt, so dass sich ihre Position je nach Wasserstand und Gewichtsbelastung lediglich vertikal, nicht jedoch horizontal verändern kann. Nach Auffassung des Finanzamts waren neben dem Pfahlbau auch die Schwimmkörper als Gebäude zu behandeln.

Entscheidung des BFH

Der BFH sah die Schwimmkörper mit den auf ihnen ruhenden Anlagen nicht als Gebäude an und bezog sie demgemäß nicht in die wirtschaftliche Einheit des als Gebäude auf fremden Grund und Boden zu behandelnden Pfahlbaus ein. Die schwimmenden Anlagen unterliegen somit nicht der Grundsteuer.

Eine auf dem Wasser schwimmenden Anlage erfüllt deshalb nicht die Merkmale des Gebäudebegriffs, weil ihr die feste Verbindung zum Boden fehlt. Anders als das Finanzamt hält es der BFH für die Annahme der Gebäudeeigenschaft nicht für ausreichend, dass eine solche Anlage aufgrund kraftschlüssiger Verbindungen durch Dalbenschlösser „mittelbar“ mit dem Grund und Boden verbunden ist. Denn derartige Verbindungen gewährleisten lediglich eine horizontale „Ortsfestigkeit“ der Anlage, sie bewirken jedoch nicht, dass die Anlage kraft ihrer Eigenschwere auf dem Boden ruht.

Auch der Argumentation des Finanzamts, einem schwimmenden Event- und Konferenzzentrum sei unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Gebäudeeigenschaft zuzusprechen, ist der BFH aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gefolgt. Maßgebend für den Gebäudebegriff seien allein die objektiven Merkmale und Eigenschaften eines Bauwerks.

Urteil v. 26.10.2011, II R 27/10, veröffentlicht am 14.12.2011