Grundsteuer: Schwimmende Anlage ist bewertungsrechtlich kein Gebäude (BFH)
Hintergrund
Streitig war, ob ein auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens schwimmendes Event- und Konferenzzentrum für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen ist. Die Anlage besteht aus drei Schwimmkörpern, die mit einem Pfahlbau, der als Hauptzugang dient, durch eine selbstnivellierende Treppenanlage verbunden sind. Zusätzlich sind die Schwimmkörper an sog. „Dalben“ (d.h. in den Hafen gerammten Pfählen) sowie durch Dalbenschlösser befestigt, so dass sich ihre Position je nach Wasserstand und Gewichtsbelastung lediglich vertikal, nicht jedoch horizontal verändern kann. Nach Auffassung des Finanzamts waren neben dem Pfahlbau auch die Schwimmkörper als Gebäude zu behandeln.
Entscheidung des BFH
Der BFH sah die Schwimmkörper mit den auf ihnen ruhenden Anlagen nicht als Gebäude an und bezog sie demgemäß nicht in die wirtschaftliche Einheit des als Gebäude auf fremden Grund und Boden zu behandelnden Pfahlbaus ein. Die schwimmenden Anlagen unterliegen somit nicht der Grundsteuer.
Eine auf dem Wasser schwimmenden Anlage erfüllt deshalb nicht die Merkmale des Gebäudebegriffs, weil ihr die feste Verbindung zum Boden fehlt. Anders als das Finanzamt hält es der BFH für die Annahme der Gebäudeeigenschaft nicht für ausreichend, dass eine solche Anlage aufgrund kraftschlüssiger Verbindungen durch Dalbenschlösser „mittelbar“ mit dem Grund und Boden verbunden ist. Denn derartige Verbindungen gewährleisten lediglich eine horizontale „Ortsfestigkeit“ der Anlage, sie bewirken jedoch nicht, dass die Anlage kraft ihrer Eigenschwere auf dem Boden ruht.
Auch der Argumentation des Finanzamts, einem schwimmenden Event- und Konferenzzentrum sei unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Gebäudeeigenschaft zuzusprechen, ist der BFH aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gefolgt. Maßgebend für den Gebäudebegriff seien allein die objektiven Merkmale und Eigenschaften eines Bauwerks.
Urteil v. 26.10.2011, II R 27/10, veröffentlicht am 14.12.2011
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
172
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
155
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
107
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
92
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
75
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
72
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
71
-
Weihnachtsfeier für Handelsvertreter und Montagepartner
29.09.2026
-
Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft
28.09.2026
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026
-
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
24.09.2026
-
Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
24.09.2026
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026