Grunderwerbsteuer bei Herabsetzung des Kaufpreises

Hintergrund: Nachträgliche Kaufpreisminderung
A erwarb in 2007 umfangreiches Grundvermögen. Das FA setzte in 2007 entsprechend GrESt fest. In 2012 beantragte A die Änderung des Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Sie verwies auf einen mit dem Verkäufer bereits in 2009 abgeschlossenen Vergleich. Danach hatte A in 2009 einen Teil des Kaufpreises an den Verkäufer zurückgezahlt.
Das FA lehnte ein rückwirkenden Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ab. Auch eine Änderung nach § 16 Abs. 3 GrEStG sei nicht möglich, da A den Änderungsantrag (in 2012) zu spät gestellt habe. Der Kaufpreis sei zwar aufgrund des Vergleichs innerhalb von 2 Jahren nach dem Kaufvertrag herabgesetzt worden. Den Änderungsantrag habe A jedoch erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt.
Das FG wies die Klage ab. Der Abschluss des Vergleichs stelle kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.
Entscheidung: Die Kaufpreisminderung ist kein rückwirkendes Ereignis
Ein nachträgliches Ereignis mit steuerrechtlicher Rückwirkung liegt vor, wenn es zu einer Änderung des Sachverhalts führt, den das FA bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat. Eine lediglich veränderte rechtliche Beurteilung des nämlichen Sachverhalts genügt nicht (z.B. BFH v. 17.5.2017, II R 60/15, BFH/NV 2017, 1299, Rz 17, und v. 12.3.2019, IX R 2/18, BFH/NV 2019, 1073, Rz 22).
Ob eine steuerrechtliche Rückwirkung vorliegt, bestimmt sich allein nach dem einschlägigen materiellen Recht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob zum einen eine Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob darüber hinaus der bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerrechtlicher Rückwirkung noch geändert werden oder entfallen kann (BFH v. 11.7.2019, II R 36/16, BStBl II 2020, 391, Rz 24).
Nach der Gesetzessystematik ist ein rückwirkendes Ereignis ausgeschlossen
Dass die Herabsetzung der Gegenleistung keine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses ermöglicht, folgt aus der Zusammenschau von § 16 Abs. 4 GrEStG und § 175 Abs. 1 Satz 2 AO:
- Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung eines Bescheids begründet, endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses (§ 16 Abs. 4 GrEStG).
- Würde ein Ereignis, das nach § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung eines Bescheids begründet (die Herabsetzung der Gegenleistung), als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anerkannt, würde dadurch (zum Ende des Kalenderjahrs) die Festsetzungsverjährung für die volle Zeit von 4 Jahren erneut eröffnet (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
- Damit hätte § 16 Abs. 4 GrEStG keinen Anwendungsbereich. Die Regelung, wonach die Festsetzungsfrist lediglich nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses endet, liefe ausnahmslos leer.
- Eine Auslegung, mit der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich verliert, widerspricht aber der gesetzlichen Systematik und kann vom Gesetz nicht gewollt sein (BFH v. 4.11.2019, II B 48/19, BFH/NV 2020, 182, Rz 19).
Hiervon ausgehend war im Streitfall wegen Fehlens eines rückwirkenden Ereignisses eine Änderung des GrESt-Bescheids vom 15.11.2007 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht möglich. Die Änderung kann auch nicht auf § 16 Abs. 3 AO gestützt werden. A hat den Antrag erst 2012, d.h. nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt.
Hinweis: Bestätigung der bisherigen BFH-Auffassung
Der BFH ergänzt, dass der Umstand, dass einem Ereignis ertragsteuerrechtlich Rückwirkung zukommt, für die GrESt nicht ausschlaggebend ist (BFH v. 4.11.2019, II B 48/19, BFH/NV 2020, 182, Rz 13). Entscheidend ist das jeweilige materielle Recht. Im Übrigen geht der BFH auf die vom FG referierte Auffassung nicht ein, nach der die Ausübung vertraglicher oder gesetzlicher Gestaltungsrechte (Rücktritt oder Wandlung) kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit darstellt. Dass die Herabsetzung des Kaufpreises jedenfalls für das Grunderwerbsteuerrecht nicht als rückwirkendes Ereignis anzuerkennen ist, ergibt sich bereits zwingend aus der Gesetzessystematik. In diesem Sinne hat sich der BFH bereits in dem Beschluss v. 4.11.2019, II B 48/19 (BFH/NV 2020, 182, Rz 19) geäußert. Dieser Beschluss erging im Nichtzulassungsbeschwere-Verfahren. In dem nunmehr ergangenen Urteil hat der BFH seine Auffassung bestätigt.
BFH Urteil vom 22.07.2020 - II R 15/18 (veröffentlicht am 12.11.2020)
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
635
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
584
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
584
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
424
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
406
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
395
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
315
-
Teil 1 - Grundsätze
309
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
299
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
249
-
Vermietung und Verkauf tatsächlich nicht existenter Container
24.06.2025
-
Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung
24.06.2025
-
Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung
23.06.2025
-
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren
23.06.2025
-
Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps
23.06.2025
-
Alle am 20.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen
20.06.2025
-
Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zählen zur Lohnsumme nach § 13a ErbStG
18.06.2025
-
Bewertung von Forderungen
17.06.2025
-
Statthafte Klageart und Klagefrist für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
16.06.2025
-
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
16.06.2025