Grunderwerbsteuer bei Herabsetzung des Kaufpreises
Hintergrund: Nachträgliche Kaufpreisminderung
A erwarb in 2007 umfangreiches Grundvermögen. Das FA setzte in 2007 entsprechend GrESt fest. In 2012 beantragte A die Änderung des Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Sie verwies auf einen mit dem Verkäufer bereits in 2009 abgeschlossenen Vergleich. Danach hatte A in 2009 einen Teil des Kaufpreises an den Verkäufer zurückgezahlt.
Das FA lehnte ein rückwirkenden Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ab. Auch eine Änderung nach § 16 Abs. 3 GrEStG sei nicht möglich, da A den Änderungsantrag (in 2012) zu spät gestellt habe. Der Kaufpreis sei zwar aufgrund des Vergleichs innerhalb von 2 Jahren nach dem Kaufvertrag herabgesetzt worden. Den Änderungsantrag habe A jedoch erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt.
Das FG wies die Klage ab. Der Abschluss des Vergleichs stelle kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.
Entscheidung: Die Kaufpreisminderung ist kein rückwirkendes Ereignis
Ein nachträgliches Ereignis mit steuerrechtlicher Rückwirkung liegt vor, wenn es zu einer Änderung des Sachverhalts führt, den das FA bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat. Eine lediglich veränderte rechtliche Beurteilung des nämlichen Sachverhalts genügt nicht (z.B. BFH v. 17.5.2017, II R 60/15, BFH/NV 2017, 1299, Rz 17, und v. 12.3.2019, IX R 2/18, BFH/NV 2019, 1073, Rz 22).
Ob eine steuerrechtliche Rückwirkung vorliegt, bestimmt sich allein nach dem einschlägigen materiellen Recht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob zum einen eine Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob darüber hinaus der bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerrechtlicher Rückwirkung noch geändert werden oder entfallen kann (BFH v. 11.7.2019, II R 36/16, BStBl II 2020, 391, Rz 24).
Nach der Gesetzessystematik ist ein rückwirkendes Ereignis ausgeschlossen
Dass die Herabsetzung der Gegenleistung keine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses ermöglicht, folgt aus der Zusammenschau von § 16 Abs. 4 GrEStG und § 175 Abs. 1 Satz 2 AO:
- Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung eines Bescheids begründet, endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses (§ 16 Abs. 4 GrEStG).
- Würde ein Ereignis, das nach § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung eines Bescheids begründet (die Herabsetzung der Gegenleistung), als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anerkannt, würde dadurch (zum Ende des Kalenderjahrs) die Festsetzungsverjährung für die volle Zeit von 4 Jahren erneut eröffnet (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
- Damit hätte § 16 Abs. 4 GrEStG keinen Anwendungsbereich. Die Regelung, wonach die Festsetzungsfrist lediglich nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses endet, liefe ausnahmslos leer.
- Eine Auslegung, mit der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich verliert, widerspricht aber der gesetzlichen Systematik und kann vom Gesetz nicht gewollt sein (BFH v. 4.11.2019, II B 48/19, BFH/NV 2020, 182, Rz 19).
Hiervon ausgehend war im Streitfall wegen Fehlens eines rückwirkenden Ereignisses eine Änderung des GrESt-Bescheids vom 15.11.2007 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht möglich. Die Änderung kann auch nicht auf § 16 Abs. 3 AO gestützt werden. A hat den Antrag erst 2012, d.h. nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt.
Hinweis: Bestätigung der bisherigen BFH-Auffassung
Der BFH ergänzt, dass der Umstand, dass einem Ereignis ertragsteuerrechtlich Rückwirkung zukommt, für die GrESt nicht ausschlaggebend ist (BFH v. 4.11.2019, II B 48/19, BFH/NV 2020, 182, Rz 13). Entscheidend ist das jeweilige materielle Recht. Im Übrigen geht der BFH auf die vom FG referierte Auffassung nicht ein, nach der die Ausübung vertraglicher oder gesetzlicher Gestaltungsrechte (Rücktritt oder Wandlung) kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit darstellt. Dass die Herabsetzung des Kaufpreises jedenfalls für das Grunderwerbsteuerrecht nicht als rückwirkendes Ereignis anzuerkennen ist, ergibt sich bereits zwingend aus der Gesetzessystematik. In diesem Sinne hat sich der BFH bereits in dem Beschluss v. 4.11.2019, II B 48/19 (BFH/NV 2020, 182, Rz 19) geäußert. Dieser Beschluss erging im Nichtzulassungsbeschwere-Verfahren. In dem nunmehr ergangenen Urteil hat der BFH seine Auffassung bestätigt.
BFH Urteil vom 22.07.2020 - II R 15/18 (veröffentlicht am 12.11.2020)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
293
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
270
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
142
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
135
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
121
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
117
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026
-
Neue anhängige Verfahren im April 2026
30.04.2026
-
Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic
30.04.2026
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026