Anteile an Komplementär-GmbH als Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG
Bei einer 1-Mann-GmbH & Co. KG hatte die GmbH zu Anfang nur die Funktion als Komplementärin ohne eigenen Geschäftsanteil. Die KG wies die Anteile zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten aus. Nachdem die GmbH Beteiligungen erworben hatte, verloren die Anteile ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen. Die KG behandelte die Anteile nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen, erklärte jedoch auch keine Entnahme der Anteile. Als die KG in einem späteren Jahr die materiellen Wirtschaftsgüter ihres Herstellungsbetriebs veräußerte, sah das Finanzamt die Voraussetzungen für eine nicht gewerbesteuerpflichtige Veräußerung des Betriebs nicht als erfüllt an, weil die GmbH-Anteile nicht mitverkauft worden waren.
Notwendiges Betriebsvermögen?
Das FG gab der Klage statt. Es ging mit dem Finanzamt davon aus, dass die GmbH-Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen waren, solange die GmbH weder einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten noch Beteiligungen gehalten hatte. Zwar sei im Regelfall eine ausdrückliche Entnahmehandlung erforderlich, wenn aus dem notwendigen kein gewillkürtes Betriebsvermögen werden soll. Gleichwohl unterstellt das FG bei einer "Gesamtwürdigung der Umstände" eine Entnahmehandlung. Aus dem Umstand, dass die Anteile nie als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurden, schließt das FG, dass eine "Willkürung" als Sonderbetriebsvermögen nicht gewollt war. Dies bedinge im Umkehrschluss den Willen zur Entnahme der Beteiligung.
Behandlung der Anteile
Die Argumente des FG, dass eine Entnahme unterstellt werden kann, vermögen nicht zu überzeugen. Dass die Anteile nicht als Sonderbetriebsvermögen bilanziert wurden, beruhte möglicherweise auf einer fehlerhaften Einschätzung der Rechtslage. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die GmbH auch nach dem Erwerb der Beteiligungen durch die GmbH die Rechtslage verkannt hat und sich deshalb keinen Willen zugunsten einer Entnahme bilden konnte. Sie hätte zudem diese Entnahme steuerlich erklären müssen. Deshalb erscheint fraglich, ob der BFH die Auffassung des FG im Rahmen einer – vom FG zugelassenen – Revision bestätigen würde, zumal in anderen, ähnlichen Fällen die Besteuerung hoher stiller Reserven gefährdet sein könnte.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 8.1.2019, 6 K 6313/17, Haufe Index 12986356
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025