Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag bei EÜR ist verfassungsgemäß
In dem Urteilsfall erzielte der Kläger erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr lag der Gewinn bei 142.341 EUR, dennoch wollte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Das Finanzamt versagte dies mit Hinweis auf die Gewinngrenze von 100.000 EUR (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 2923556). Das FG Schleswig-Holstein gab dem Finanzamt recht. Das Gericht sieht in der Gewinngrenze auch keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie sei auch nicht willkürlich. Beim BFH ist ein Verfahren unter VIII B 18/17 anhängig.
FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 14.12.2016, 4 K 37/16 (Haufe Index 10231894), Mitteilung v. 31.3.2017
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