Gewinnanteile einer in Hongkong ansässigen Hongkong Limited

Beteiligt sich eine Hongkong Limited mit Sitz in Hongkong, die internationale Schiffstransporte durchführt, an einer deutschen KG, die eine gewerbliche Transporttätigkeit im Inland betreibt, so sind die Beteiligungseinkünfte der Hongkong Limited nicht nach dem DBA Hongkong steuerbefreit, wenn die KG selbst keine internationale Seeschifffahrt durchführt.

Beteiligung an einer Hongkong Limited

Die Klägerin ist eine Hongkong Limited mit Sitz in Hongkong, die internationale Schiffstransporte durchführt. Sie ist an einer deutschen KG beteiligt, die die Organisation und Abwicklung von Container-Transporten per Bahn und Binnenschiff im Inland betreibt. Die Klägerin ist der Meinung, der ihr zugewiesene Gewinnanteil der KG sei in Deutschland steuerfrei, da nach Art. 3 DBA Hongkong Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Gebiet dieser Vertragspartei und damit in Hongkong besteuert werden können. Das Finanzamt lehnte die Freistellung ab, da die Tätigkeit der KG nicht unter den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr fallen würde.

Besteuerung von Gewinnanteilen

Die Klage ist unbegründet, sodass keine Freistellung in Deutschland erfolgt. Gem. Art. 2 Abs. 1 g) DBA Hongkong ist der Ausdruck "internationaler Verkehr" definiert als jede Beförderung mit einem Seeschiff, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff wird ausschließlich zwischen Orten im Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben. Die KG führt keine solche Tätigkeit aus, da sie lediglich die Organisation und Abwicklung von Container-Transporten per Bahn und Binnenschiff im Inland vornimmt, aber internationale Seeschifffahrt selbst nicht durchführt. Somit ist eine Freistellung der Einkünfte gem. Art. 3 DBA Hongkong nicht möglich.

DBA Hongkong maßgeblich

Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es dem Wortlaut des DBA Hongkong entspricht. Das DBA Hongkong betrifft ausschließlich die Steuern vom Einkommen und Vermögen, die auf Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr erhoben werden. Nicht umfasst sind Gewinne, die internationale Schifffahrtsunternehmen aus anderer wirtschaftlicher Betätigung erzielen; dies sind in diesem Fall Gewinnanteile einer deutschen KG, die Inlandstransporte durchführt.

FG Bremen, Urteil v. 5.12.2018, 1 K 73/16 (3)

Schlagworte zum Thema:  Beteiligung, Doppelbesteuerungsabkommen