Gewinn aus der Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren

Das FG Baden-Württemberg hat  entschieden, dass ein Überschuss, den ein Steuerpflichtiger aus der Veräußerung sog. Xetra-Gold-Wertpapiere erzielt, nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist.

Der Kläger hatte im September 2008 Xetra-Gold Wertpapiere erworben. Dabei handelt es sich um börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold verbriefen. Durch Veräußerung dieser Wertpapiere im März 2010 erzielte der Kläger einen Veräußerungsgewinn, den das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterwarf. Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2010 mit der Begründung, der Veräußerungsgewinn sei nicht steuerbar.

as Finanzgericht gab der Klage statt. Die Wertpapiere erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Kapitalforderung verbrieften. Der Kläger habe ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Gold und nicht auf die Rückzahlung von Kapital. Der Anspruch auf die Lieferung von Gold werde nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, weil der Kläger die Möglichkeit hat, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern. Für den Begriff der Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei es unerheblich, ob die Kapitalforderung durch ein handelbares Wertpapier verkörpert oder eine Schuldverschreibung verbrieft werde. Die Verwertung am Sekundärmarkt und damit die Handelbarkeit führe nicht zu einer Veränderung des Anspruchs gegenüber dem Emittenten.

Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. VIII R 35/14 anhängig.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.6.2014, 9 K 4022/12

FG Baden-Württemberg, Newsletter v. 8.10.2014
Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Kapitalertrag