Gewerbesteuerliche Unternehmensidentität und Unternehmeridentität
Hintergrund: Finanzamt versagte Feststellung eines Gewerbeverlusts
Die AB-KG ist Teil eines Konzerns und produziert und vertreibt Waren. Im Rahmen einer grundlegenden Umstrukturierung im Konzern wurde das Umlaufvermögen veräußert und für das benötigte Anlagevermögen ein Betriebspachtvertrag abgeschlossen. Dies war eine Zwischenlösung um vor einer geplanten Anwachsung zunächst das Betriebsgrundstück veräußern zu können und keine zweifache Belastung mit Grunderwerbsteuer auszulösen. Das Finanzamt sah durch die Betriebsverpachtung die gewerbesteuerliche Unternehmensidentität als nicht mehr gegeben an und versagte die Feststellung eines Gewerbeverlusts.
Entscheidung: Keine Unternehmensidentität
Das FG teilt diese Rechtsauffassung. Der von der AB-KG erlittene und für sie festgestellte Gewerbeverlustvortrag konnte mangels Unternehmensidentität zwischen dem gewerblichen Betrieb der AB-KG und dem Betrieb der Klägerin nicht auf diese übergehen. Diese erforderliche Unternehmensidentität ergibt sich aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer. Für die Frage der Unternehmensidentität ist entscheidend auf das Gesamtbild der Betätigung abzustellen. Zu werten sind insbesondere die Art der Betätigung, die Kunden und Lieferanten, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, Organisation und Finanzierung sowie Umfang und Zusammensetzung des Aktivvermögens.
Für den Urteilsfall kommt das FG zum Ergebnis, dass der Fertigungsbetrieb zunächst auf einem eigenem Grundstück und mit eigenem Anlagevermögen betrieben wurde, während die Klägerin den Fertigungsbetrieb im Rahmen des Betriebspachtvertrags auf einem gepachteten Grundstück mit gepachtetem Anlagevermögen betrieben hat. Der Übergang von einem Produktions- und Vertriebsunternehmen zu einem reinen Verpachtungsunternehmen stellt einen Übergang von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer anderen dar und steht, da kein Fall einer Betriebsaufspaltung, der erforderlichen Unternehmensidentität entgegen.
Hinweis: BFH-Entscheidung
Der BFH hat bereits entschieden, dass die eingesetzten Betriebsmittel im Wesentlichen dieselben bleiben müssen und eine Übereinstimmung in Umfang und Zusammensetzung des eingesetzten Aktivvermögens gefordert (BFH, Urteil v. 7.8.2008, IV R 86/05, Haufe Index 2050240 und Urteil v. 24.10.2012, X R 36/10, Haufe Index 3509532). Es ist noch nicht bekannt, ob die Klägerin den vom FG zugelassenen Revisionsweg beschreiten wird.
FG Köln, Urteil v. 20.1.2016, 10 K 2841/13, Haufe Index 9232910
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