Die Gewerbesteuerbefreiung umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb notwendig sind. Nicht erfasst werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind.

Entscheidungsstichwörter

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen

Leitsatz

Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG 2002 umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind.

Normenkette

AO § 68 Nr. 1 Buchst. a

KStG § 5 Abs. 1

GewStG 2002 § 3 Nr. 20 Buchst. c und d

Verfahrensgang

FG Bremen vom 12. Mai 2010  3 K 51/09 (1) (EFG 2010, 1526)

Urteil v. 22.6.2011, I R 43/10, veröffentlicht am 24.8.2011