Gewerbesteuer-Pflicht einer Heileurythmistin
Hintergrund
Die Klägerin ist als Heileurythmistin tätig. Sie wurde von 1990 bis 1993 an einer Eurythmieschule und von Ende 1993 bis 1995 an einem Pädagogikinstitut in der Tanzkunst "Eurythmie" ausgebildet. Danach absolvierte die Klägerin eine über einjährige Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin. Weder die Klägerin noch die Berufsverbände für die Heileurythmie sind nach § 124 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen zugelassen worden.
Für das Streitjahr gab die Klägerin keine Gewerbesteuererklärung ab und wurde deshalb geschätzt. Dagegen wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass kein Gewerbebetrieb geführt werde, sondern eine freiberufliche Tätigkeit vorläge. Heileurythmie sei zudem eine Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG und müsse daher auch einkommensteuerlich begünstigt sein.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Zu einer freiberuflichen Tätigkeit gehören gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG u. a. die selbstständigen Berufe des Heilpraktikers und des Krankengymnasten sowie ähnliche Berufe. Heileurythmistik stellt aber keinen ähnlichen Beruf in diesem Sinne dar.
Voraussetzung hierfür ist die Vergleichbarkeit mit einem der sog. Katalogberufe. Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist. Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin fehlt es an einer staatlichen Erlaubnis.
Die Vergleichbarkeit der Ausbildung wird auch dann angenommen, wenn eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V vorliegt. Auch diese ist hier aber nicht gegeben. Darüber hinaus hat die Ausbildung zur Heileurythmistin einen künstlerischen und geistigen Schwerpunkt; bei den ähnlichen Berufen liegt dagegen der Schwerpunkt auf der Vermittlung von medizinischem Wissen. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 8.3.2012 die umsatzsteuerliche Steuerfreiheit von Heileurythmieleistungen gem. § 4 Nr. 14 UStG gewährt; diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht auf die Ertragsteuern übertragen.
Hinweis
Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Voraussetzung ist insbesondere eine staatlich verliehene bzw. anerkannte Berufsbezeichnung. Von lediglich untergeordneter Bedeutung ist die Dauer der Berufsausbildung, die hier 5 1/2 Jahre in Vollzeit betrug. Abschließend sei an dieser Stelle noch auf die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG sowie den Freibetrag § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG i. H. v. 24.500 EUR hingewiesen.
Niedersächsisches FG, Urteil v 28.4.2015, 13 K 50/14, Haufe Index 8576500
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026