Geschäftsführer als Haftungsschuldner: Ermessensausübung

Es ist regelmäßig ermessenswidrig, einige von mehreren Geschäftsführern wegen derselben haftungsbegründenden Pflichtverletzung in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Haftung anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt wird.

Haftung für Nichtzahlung der Körperschaftsteuer 

In dem Streitfall sollte die Inanspruchnahme der Geschäftsführer für ein- und dieselbe Pflichtverletzung, nämlich die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer 2008, erfolgen. Das Besondere war, dass aber unterschiedliche Haftungszeiträume zugrunde zu legen waren, weil die Geschäftsführer die Geschäftsführerstellung unterschiedlich lange innehatten. 

Ermessensausübung des Finanzamtes 

Das Finanzamt ging davon aus, dass hier der durch die Pflichtverletzung entstandene Steuerschaden stets für beide Geschäftsführer getrennt jeweils unter Anwendung des "Grundsatzes der anteiligen Tilgung" bezogen auf die unterschiedlichen Haftungszeiträume zu berechnen sei. Für die Geschäftsführer ergaben sich durch diese Vorgehensweise unterschiedliche Tilgungsquoten. Der Kläger wurde in Höhe eines erheblichen fünfstelligen Betrages in Haftung genommen, die (Mit-)Geschäftsführerin hingegen gar nicht. Das FG entschied, dass dies ermessenswidrig war.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 5.2.2019, 1 K 42/16, rechtskräftig

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