Gemeinnützigkeit: Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

Die Widerlegung der Vermutung, dass ein im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch eingestufter Verein verfassungswidrige Ziele verfolgt, erfordert den vollen Beweis des Gegenteils.

Hintergrund: Vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestufter Verein

Der eingetragene Verein, der sich nach der Satzung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt, war vom FA als gemeinnützig anerkannt worden. Später wurde dem FA bekannt, dass der Verein in den Verfassungsschutzberichten des Bundes für 2009 und 2010 namentlich erwähnt und seine Stellung innerhalb des Islamismus erläutert wird. Darauf widerrief das FA die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und setzte für die Streitjahre 2009/2010 KSt fest und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2009. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage des Vereins unter Hinweis auf § 51 Abs. 3 AO zurück.

Entscheidung: Die Vermutung verfassungswidriger Bestrebungen ist nicht widerlegt

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit scheitert an § 51 Abs. 3 AO. Die Steuervergünstigung setzt danach u.a. voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen i.S. des § 4 BVerfSchG fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt (Satz 1). Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, wird widerlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind (Satz 2). Demnach greift im Streitfall die gesetzliche Vermutung. Denn in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und eines Bundeslandes für 2009/2010 wurde der Verein im Anhang bzw. im Text ausdrücklich als extremistisch bezeichnet. Die widerlegbare Vermutung führt zur Umkehr der objektiven Beweislast (Feststellungslast) mit der Folge, dass es in der Sphäre des Vereins liegt nachzuweisen, dass er gleichwohl keine extremistischen Ziele fördert und damit gemeinnützig ist. Der Gegenbeweis erfordert den vollen Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen. Eine bloße Erschütterung der Vermutung genügt nicht. Nach der Gesamtschau der Umstände des Streitfalls hat der Verein allerdings diesen Gegenbeweis nicht erbracht. Das FG konnte die Äußerungen der Prediger (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht, erstrebter Sieg des Islam über Ungläubige) als unvereinbar mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes beurteilen.

Keine Abwägung der verschiedenen Leistungen des Vereins im Wege einer Gesamtschau

Die Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl (z.B. Förderung der deutschen Sprache und Kultur) können die Indizien für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Betätigung nicht im Wege einer Gesamtschau aufwiegen. Denn bei dem Erfordernis, dass die Körperschaft keine verfassungswidrigen Ziele verfolgt (§ 51 Abs. 3 Satz 1 AO, "zudem"), handelt es sich um eine zusätzliche (kumulative) Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks ist die zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende Voraussetzung der Gemeinnützigkeit.

Kein Verstoß gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit

Die Glaubensfreiheit, die sich auch auf die äußere Freiheit bezieht, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, ist nicht berührt. Denn auch wenn der Verein keine staatliche Unterstützung erhält und damit möglicherweise auf die Finanzierung durch Spenden angewiesen ist, wird er durch die Ablehnung der Gemeinnützigkeit nicht in seiner inneren oder äußeren Glaubensfreiheit  beeinträchtigt. Es bleibt ihm unbenommen, seine Förderer – auch ohne staatliche Begünstigung – um Spenden zu bitten. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) gewährleistet keinen Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Im Schrifttum wird zwar vertreten, bei kleineren, einmaligen Verstößen gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften scheide eine Entziehung der Steuervergünstigung aus. Der BFBH lässt diese Frage ausdrücklich offen. Denn im Streitfall liegt jedenfalls kein leichter, einmaliger, sondern ein gewichtiger Verstoß gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften vor.

Hinweis: Nur die ausdrückliche Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht begründet die widerlegbare Vermutung

Der BFH hebt besonders hervor, dass die Aberkennung der Gemeinnützigkeit voraussetzt, dass die Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht als "extremistische Organisation aufgeführt" ist (§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO). Das ist nur dann der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird. Es genügt nicht, wenn sie nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig erwähnt ist. Der BFH schließt sich damit der Leitentscheidung v. 11.4.2012, I R 11/11 (BStBl II 2013 S. 146) an. Im dortigen Fall hatte ein Verein nur deshalb Erfolg, weil die erst ab 2009 erforderliche Bezeichnung in einem Verfassungsschutzbericht für das Streitjahr 2008 (noch) nicht vorlag.

BFH, Urteil v. 14.3.2018, V R 36/16, veröffentlicht am 2.5.2018.

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