Garantiezusage des Kfz-Händlers

Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers mit dem Versprechen einer Geldleistung ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige steuerfreie Versicherungsleistung.

Hintergrund: Kfz-Händler garantiert Ersatz etwaiger Reparaturkosten

A betreibt ein Autohaus. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen bot er als Garantiegeber den Käufern (Garantienehmer) eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt an. Die Garantiezusage war rückversichert über eine Versicherungsgesellschaft (X). Im Garantiefall musste entweder der Händler oder X benachrichtigt werden. Der Fahrzeugkäufer konnte wählen, ob er die Reparatur durch den Händler (gegen Ersatz der Reparaturkosten) ausführen ließ oder ob er den Versicherungsschutz in Anspruch nahm und das Fahrzeug durch eine andere Werkstatt gegen Kostenerstattung reparieren ließ. 

A stellte den Käufern die Zusatzgarantie ohne USt-Ausweis (aber mit VersSt) in Rechnung. Das FA ging dagegen von der USt-Pflicht der Garantiezusage aus, da sie eine unselbständige Nebenleistung zum Fahrzeugkauf darstelle. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.

Entscheidung: Garantie mit Zusage einer Geldleistung ist steuerfreie Versicherungsleistung

Der BFH widerspricht dem FG. Die entgeltliche Garantiezusage stellt keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung dar. Eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung liegt nur dann vor, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich das Mittel darstellt, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das liegt hier nicht vor. Denn die Garantieleistung des Verkäufers verfolgt neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck, nämlich das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern. Die Garantie stellt nicht (lediglich) das Mittel dar, um die Fahrzeuglieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich somit um jeweils selbständige Leistungen (BFH Urteil vom 16.01.2003 - V R 16/02, BStBl II 2003, 445; Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 3 UStAE).

Kein Leistungsbündel bei bloßem Versprechen der Kostenübernahme

Entgegen der Annahme des FG handelt es sich im Streitfall bei der vorliegenden selbständigen Garantiezusage des A nicht um ein Leistungsbündel, das durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt ist. Es handelt sich nicht um die Zusage einer Reparaturleistung, sondern lediglich um das Versprechen der Kostenübernahme für eine Reparatur im Garantiefall. Denn nach den vereinbarten Garantiebedingungen war der Händler – trotz des Wahlrechts des Käufers - nicht zu einer Sachleistung (Reparatur) verpflichtet. Vielmehr sollte bei einer etwaigen Reparatur durch den Händler nach der Garantievereinbarung lediglich dessen Zahlungsanspruch mit dem Kostenerstattungsanspruch des Käufers (unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts) aufgerechnet werden.

Zwar besteht bei Vorliegen eines Gewährleistungsanspruchs im Ergebnis für den Kunden ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung durch den Verkäufer und Reparaturkostenerstattung. Beide Ansprüche beruhen indes auf verschiedenen Rechtsgrundlagen und haben unterschiedliche Voraussetzungen. Der Mängelbeseitigungsanspruch ergibt sich aus der Sachmängelgewährleistung (§§ 434, 437 BGB) und ist auf eine tatsächliche Reparaturleistung gerichtet. Der Garantieanspruch, wie er sich aus der Garantievereinbarung ergibt, war dagegen ausschließlich auf den Kostenersatz durch den Garantiegeber gerichtet. Es bestand im Streitfall somit kein Leistungsbündel, sodass es auf die Bestimmung eines prägenden Leistungsbestandteils nicht ankommt.

Versicherungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer

Hiervon ausgehend ergibt sich die Steuerfreiheit aus § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG. Ein Versicherungsumsatz setzt nach nationalem Recht und auch nach Unionsrecht eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus. Versicherter und gleichzeitig Versicherungsnehmer ist hier der Fahrzeugkäufer. Versicherer ist der Verkäufer (A), mit dem der Versicherte eine direkte Vertragsbeziehung hat. Ein direkter Anspruch gegenüber dem Rückversicherer (X) besteht nicht.

Hinweis: Unterschied zum Fall des Reparaturanspruchs gegen den Verkäufer

Im Streitfall hatte somit der Käufer – neben einem etwaigen Sachmängelanspruch aus der Garantie – gegen den Händler lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, auch wenn die Reparatur von dem Händler ausgeführt wird. Er hatte dementsprechend keinen Sachleistungsanspruch gegen den Händler auf Ausführung der Reparatur, sondern lediglich auf eine Dienstleistung in Form der Kostenübernahme bei Eintritt des vom Versicherer übernommenen Risikos. Darin unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall des Urteils vom 10.2.2010 - XI R 49/07, BStBl II 2010, 1109. Nach diesem Urteil ist – in Änderung der bisherigen Rechtsprechung - eine Garantiezusage, durch die der Käufer nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, steuerpflichtig. Denn bei der Reparaturverpflichtung (Naturalrestitution) handelt es sich nicht um eine Finanzdienstleistung. Die Verpflichtung zur Eigenreparatur und die Verschaffung des Versicherungsschutzes sind dann so eng miteinander verbunden, dass ihre Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

BFH Urteil vom 14.11.2018 - XI R 16/17 (veröffentlicht am 13.02.2019)

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