Freiwilliger Wehrdienst und Kindergeld
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob den Eltern für ein Kind, das freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld zusteht.
Der Sohn leistete ab 1.10.2012 freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Oktober 2012 auf.
Die von der Mutter dagegen erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen. Das FG meinte, zum einen sei der freiwillige Wehrdienst den begünstigten Freiwilligendiensten (freiwilliges soziales Jahr usw.) nicht gleichzusetzen. Zum anderen habe sich der Sohn während des Wehrdiensts nicht in Ausbildung befunden.
Entscheidung
Der BFH stimmt mit dem FG darin überein, dass die Anspruchsberechtigung für Kinder, die einen begünstigten Freiwilligendienst (freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, Europäischer Freiwilligendienst, Auslandsdienst i.S.d. Zivildienstgesetzes, Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst usw.) leisten, nicht analog auf freiwillig Wehrdienstleistende übertragen werden kann. Es handelt sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Denn anders als durch das Taschengeld während des Bundesfreiwilligendiensts wird bei Wehrdienstleistenden der volle Unterhalt gewährleistet, und zwar durch den Wehrsold einschließlich der Sachbezüge und der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Der BFH ist jedoch - anders als das FG - der Auffassung, dass der freiwillige Wehrdienst unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung anerkannt werden kann:
- Der Wehrdienst kann eine militärische Berufsausbildung vermitteln, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier erhält. Entscheidend ist dabei, wie zielstrebig er die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwiefern bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
- Im Rahmen des Wehrdiensts kann aber auch eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf absolviert werden, wie der BFH bereits für einen Unteroffiziersanwärter, der zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wurde, entschieden hat.
Der Fall wurde an das FG zurückverwiesen. Das FG hat konkret festzustellen, ob der Sohn während des Wehrdiensts zielgerichtet eine entsprechende Berufsausbildung absolviert hat. .
Hinweis
Der BFH betont in dieser Entscheidung erneut den allgemeinen Grundsatz, dass sich ein Kind noch in Berufsausbildung befindet, solange es sein Berufsziel nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Der Begriff der Berufsausbildung ist demnach weit gefasst und führt zu einer sachgerechten Begünstigung der Eltern. Beispielhaft verweist der BFH auf eine frühere Entscheidung, nach der die Ausbildung zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE (Zugfahrzeuge mit Anhänger und Sattelanhänger) auch dann Berufsausbildung ist, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine militärische Grundausbildung einschließt.
Die Kindergeldberechtigung während des freiwilligen Wehrdiensts kann daher nicht pauschal beurteilt werden. Vielmehr ist anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen, ob ernsthafte Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf eine spätere Berufstätigkeit vorliegen. Dabei kann sich bereits die Probezeit als Berufsausbildung darstellen. Die Feststellungslast dafür, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und das Kind das Ausbildungsziel ernsthaft verfolgt, obliegt den Eltern als Anspruchsberechtigten.
BFH, Urteil v. 3.7.2014, III R 53/13, veröffentlicht am 12.11.2014
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