Fotovoltaikanlagen: Betrieb hindert günstige Besteuerung von Wohnungsbauunternehmen (FG)
Kapitalgesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, werden gewerbesteuerrechtlich besser gestellt als Kapitalgesellschaften, die daneben einer originär gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Durch die entsprechende Regelung sollen Wohnungsbauunternehmen und ähnliche Unternehmen, die allein wegen ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft, nicht aber aufgrund ihrer Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen, anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, die ebenfalls nur Grundstücksverwaltung betreiben.
Die Begünstigung wird dann nicht gewährt, wenn die Kapitalgesellschaft neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens und der Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude noch anderen Tätigkeiten nachgeht, die nicht zwingend mit der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes zusammenhängen.
Eine solche schädliche Tätigkeit ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2011 (Aktenzeichen 6 K 6181/08) auch dann gegeben, wenn das Unternehmen auf den Dächern seiner Gebäude Photovoltaikanlagen installiert und den auf diese Weise produzierten Strom gegen eine Vergütung in das allgemeine Stromnetz einspeist. Dabei handelte es sich nach Auffassung der Finanzrichter um eine von der Grundstücksnutzung und –verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit.
Nicht maßgeblich sei, dass das Unternehmen nur einen Abnehmer für den Strom hatte und dass die Einnahmen nur zu 5 % aus der Stromeinspeisung stammten. Offen gelassen hat das Gericht allerdings, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn das klagende Unternehmen den durch die Photovoltaikanlagen produzierten Strom ausschließlich für den eigenen Grundbesitz genutzt hätte.
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