Fondsbeteiligung führt zu gewerblicher Infektion der Einkünfte
Sachverhalt: Beteiligung an Flugzeugleasingfonds
Eine KG ist vermögensverwaltend tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen. Der Komplementär hat in 2008 und 2009 eine Beteiligung im Umfang von 7 % bzw. von 2,5 % an zwei Flugzeugleasingfonds auf die KG übertragen. Bei den Fonds handelte sich jeweils um eine GmbH & Co. KG; sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt ging entsprechend der Abfärberegelung davon aus, dass die Einkünfte der KG ab 2008 insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb festzustellen sind. Die Einsprüche der KG blieben erfolglos.
Entscheidung: Abfärbewirkung bestätigt
Diese Rechtsauffassung wird auch vom Finanzgericht geteilt; das Finanzamt hat für die Einkünfte der Klägerin zu Recht die sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative EStG angewandt. Durch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft werden die originär vermögensverwaltenden Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.
Die Feststellungsbescheide der Fondsgesellschaften waren bestandskräftig, sodass diese als Grundlagenbescheide für die Besteuerung der KG Bindungswirkung entfalten. Das Vorbringen der KG, die Fonds seien in Liquidation und nicht mehr aktiv gewerblich tätig gewesen, gingen deshalb ins Leere.
Auch die Geringfügigkeit der Fonds-Beteiligungen blieb irrelevant. Die vom BFH entwickelte Bagatellgrenze (BFH, Urteile v. 27.8.2014, VIII R 16/11, BStBl 2015 II S. 996, VIII R 6/12, BStBl 2015 II S. 1002 und VIII R 41/11, BStBl 2015 II S. 999) kommt nur bei Gesellschaften mit originär gewerblichen Einkünften zum Zuge, nicht hingegen für Gesellschaften mit Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften.
Der Hinweis des FG auf einfach handhabbare Gestaltungen, insbesondere die Gründung einer zweiten personenidentischen Schwestergesellschaft, die die Beteiligung hält, kam für die KG letztlich zu spät.
Praxishinweis: BFH entscheidet über Bagatellgrenze
Die KG hat Revision eingelegt (Az. beim BFH: IV R 30/16). Damit wird der BFH Gelegenheit haben zu entscheiden, ob die von ihm entwickelte Bagatellgrenze auch auf gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu übertragen ist. Einschlägige Fälle sollten daher mit ruhendem Einspruch offen gehalten werden.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.4.2016, 13 K 3651/13
Mehr News zum Thema:
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026