Fondsbeteiligung führt zu gewerblicher Infektion der Einkünfte
Sachverhalt: Beteiligung an Flugzeugleasingfonds
Eine KG ist vermögensverwaltend tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen. Der Komplementär hat in 2008 und 2009 eine Beteiligung im Umfang von 7 % bzw. von 2,5 % an zwei Flugzeugleasingfonds auf die KG übertragen. Bei den Fonds handelte sich jeweils um eine GmbH & Co. KG; sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt ging entsprechend der Abfärberegelung davon aus, dass die Einkünfte der KG ab 2008 insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb festzustellen sind. Die Einsprüche der KG blieben erfolglos.
Entscheidung: Abfärbewirkung bestätigt
Diese Rechtsauffassung wird auch vom Finanzgericht geteilt; das Finanzamt hat für die Einkünfte der Klägerin zu Recht die sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative EStG angewandt. Durch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft werden die originär vermögensverwaltenden Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.
Die Feststellungsbescheide der Fondsgesellschaften waren bestandskräftig, sodass diese als Grundlagenbescheide für die Besteuerung der KG Bindungswirkung entfalten. Das Vorbringen der KG, die Fonds seien in Liquidation und nicht mehr aktiv gewerblich tätig gewesen, gingen deshalb ins Leere.
Auch die Geringfügigkeit der Fonds-Beteiligungen blieb irrelevant. Die vom BFH entwickelte Bagatellgrenze (BFH, Urteile v. 27.8.2014, VIII R 16/11, BStBl 2015 II S. 996, VIII R 6/12, BStBl 2015 II S. 1002 und VIII R 41/11, BStBl 2015 II S. 999) kommt nur bei Gesellschaften mit originär gewerblichen Einkünften zum Zuge, nicht hingegen für Gesellschaften mit Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften.
Der Hinweis des FG auf einfach handhabbare Gestaltungen, insbesondere die Gründung einer zweiten personenidentischen Schwestergesellschaft, die die Beteiligung hält, kam für die KG letztlich zu spät.
Praxishinweis: BFH entscheidet über Bagatellgrenze
Die KG hat Revision eingelegt (Az. beim BFH: IV R 30/16). Damit wird der BFH Gelegenheit haben zu entscheiden, ob die von ihm entwickelte Bagatellgrenze auch auf gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu übertragen ist. Einschlägige Fälle sollten daher mit ruhendem Einspruch offen gehalten werden.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.4.2016, 13 K 3651/13
Mehr News zum Thema:
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026