Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger ein Grundstück am 3.3.1998 gekauft. Am 30.1.2008 verkaufte der Mann die Immobilie. In dem Kaufvertrag wurde aber vereinbart, dass der Verkauf erst wirksam wird, wenn eine bestimmte behördliche Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Die Bescheinigung lag erst am 10.12.2008 vor. Nach Ansicht der Richter erfolgte der Verkauf daher nicht mehr innerhalb der Spekulationsfrist.
"Mit der Spekulationsfrist sollte besonders vorsichtig umgegangen werden", rät Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Denn sie wird wirklich taggenau berechnet. Käding empfiehlt, lieber auf Nummer sicher zu gehen. "Darauf zu hoffen, dass die aufschiebende Bedingung erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eintritt, ist riskant." Zudem ist unsicher, ob sich der BFH der Auffassung des FG Münster anschließt, denn dort ist derzeit die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 23/13 anhängig.
Grundsätzlich sollte bei Spekulationsgeschäften beachtet werden, dass der Verkauf möglichst innerhalb der Frist erfolgt, wenn ein Verlust erwartet wird. Wird ein Gewinn erwartet, ist ein Verkauf außerhalb der Frist vorteilhafter. "Dann nämlich ist der Gewinn steuerlich gesehen irrelevant und der Verlust kann gegebenenfalls mit anderen Gewinnen verrechnet werden", erläutert Käding.
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