Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Der Ehemann betrieb einen Einzelhandel und stellte seine Ehefrau auf Minijobbasis an; nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sollte sie vorwiegend Fahrtätigkeiten (Kurierfahrten) ausüben. Als Dienstwagen wurde ihr ein gebraucht erworbener Opel Astra gestellt (später ein gebraucht erworbener SAAB 9-3 Vektor Kombi), den sie zudem auch privat nutzen durfte. Der 1-%ige Privatnutzungsvorteil wurde ihr jedoch auf die Bruttovergütung von 400 EUR pro Monat angerechnet, sodass am Monatsende letztlich nur ein geringer Barlohn zur Auszahlung kam. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis wegen der Dienstwagenüberlassung als nicht fremdüblich an, sodass es den Lohn- und Kfz-Aufwand im Betrieb nicht als Betriebsausgaben berücksichtigte.
Arbeitsverhältnis und Betriebsausgaben wurden anerkannt
Das Finanzgericht urteilte, dass das Arbeitsverhältnis (und somit die Betriebsausgaben) steuerrechtlich anzuerkennen waren. Bei der Prüfung von Angehörigenverträgen muss die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten betrachtet werden. Diese einzelfallabhängige Gesamtschau ergab für das Gericht, dass das Arbeitsverhältnis fremdüblich war. Zunächst einmal war die Anstellung zivilrechtlich wirksam zustande gekommen. Das Finanzamt hatte zudem im BP-Bericht selbst erklärt, dass das Arbeitsverhältnis zweifelsfrei auch tatsächlich durchgeführt worden war. Zwar war die private Dienstwagenüberlassung ein ungewöhnliches Gestaltungselement, hielt jedoch einem Fremdvergleich stand - insbesondere stand die Gesamtvergütung der Ehefrau in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer erbrachten Arbeitsleistung. Zu beachten war insofern, dass die Fahrzeuggestellung nicht zusätzlich zum Barlohn erfolgte. Zudem berücksichtigte das Finanzgericht, dass der Ehefrau ein gebrauchtes mittelpreisiges Fahrzeug überlassen worden war und sie gezielt für Fahrdienste angestellt war.
Revision beim BFH anhängig
Die Revision bei Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen X R 44/17 anhängig. Das Urteil zeigt, dass die Anerkennung entsprechender Gestaltungen maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt. So hat der Bundesfinanzhof ein Arbeitsverhältnis beispielsweise aberkannt, bei dem ein höherwertiges Fahrzeug gestellt worden war, das zudem nicht für die Tätigkeit des Minijobbers erforderlich war (BFH, Beschluss v. 21.1.2014, X B 181/13, Haufe Index 6493820). Keine Anerkennung fand eine Dienstwagenüberlassung an den Minijobber-Ehegatten zudem im BFH-Beschluss v. 21.12.2017 (Az.: III B 27/17, Haufe Index 11523055).
FG Köln, Urteil v. 27.9.2017, 3 K 2547/16, Haufe Index 11590908
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