Aufwendungen für Ferienaufenthalte der Kinder als Kinderbetreuungskosten abziehbar?
Nach dem bis einschließlich 2011 geltenden § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG stellen Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen keine begünstigten Kinderbetreuungskosten dar. Auch in dem ab 2012 geltenden § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wonach Kinderbetreuungskosten ab 2012 "erwerbsunabhänig" nur noch einheitlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind ist in Satz 2 die gleiche Regelung enthalten.
Ablehnend: Sächsisches FG
Das Sächsische FG hat mit Urteil v. 7.1.2016 (6 K 1546/13) entschieden, dass Aufwendungen für Ferienaufenthalte der Kinder des Steuerpflichtigen der Freizeitbetätigung der Kinder dienen, und daher nicht als Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG zu berücksichtigen sind.
Das FG hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei den Aufwendungen für Schulfahrten und Ferienlager keine konkreten Betreuungsleistungen nachgewiesen werden konnten. Die Schulfahrten seien zwar von den Lehrern als Betreuungspersonen begleitet worden, aber Kosten seien insoweit nicht entstanden. Hinsichtlich der Ferienaufenthalte könne aus den vorgelegten Belegen nicht entnommen werden, welche Beträge auf die Beaufsichtigung der Kinder entfallen seien.
Argumentation der Eltern
Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen für die Ferienaufenthalte der Kinder als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht, da es sich nach seiner Auffassung um keine Freizeitbetätigungen im Sinne des § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG handele weil die Betreuung der Kinder im Vordergrund gestanden habe und auch Hauptzweck der Ferienaufenthalte gewesen sei. Die Ferienlager seien mit Kindergarten- oder Hortaufenthalten vergleichbar, bei denen ebenfalls Freizeitbetätigung stattfinde und sogar besondere Fähigkeiten vermittelt würden.
Soweit das FA beanstandete, in den vorgelegten Belegen seien keine Kostenanteile für Betreuungsleistungen ausgewiesen trägt der Kläger vor, dass dies auch für die Betreuung im Kindergarten oder Hort nicht der Fall sei. Etwaige nicht berücksichtigungsfähige Kosten seien im Übrigen bereits durch die in § 9c Abs. 1 EStG vorgesehene typisierende Kürzung von einem Drittel abgedeckt.
Praxis-Tipp: Einspruch einlegen
Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat der Kläger Nichtzulassungs-beschwerde eingelegt welche beim BFH unter dem Az. III B 20/16 geführt wird. Wenn auch die Aussichten auf eine positive Entscheidung des BFH als eher gering eingeschätzt werden müssen, sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen die Kosten für die Ferienaufenthalte oder Schulfahrten als Kinderbetreuungskosten geltend machen, gegen die ablehnenden Bescheide unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren beim BFH Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragen.
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