Erste Tätigkeitsstelle bei Berufssoldaten
Werbungskosten eines Berufssoldaten
Worum ging es in dem Fall? Der Kläger machte Aufwendungen für Fahrtkosten sowie für doppelte Haushaltsführung wegen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale, und lehnte den weiteren Werbungskostenabzug ab. Der Kläger wurde im Streitzeitraum mehrfach dienstlich versetzt, zuletzt an einen Standort, an dem er aus seiner Sicht nur vorübergehend tätig war. Er ist der Auffassung, dass keine erste Tätigkeitsstätte, sondern eine Auswärtstätigkeit vorliege. Zudem macht er geltend, er habe seinen Lebensmittelpunkt in das Haus seiner Eltern verlegt, weshalb die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt seien.
Dienststelle eines Soldaten
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da es sich nach Ansicht des Gerichts bei der Dienststelle im Streitzeitraum um die erste Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 4 EStG handele, da der Kläger nach seiner Ernennung zum Berufssoldaten dauerhaft auf einen höherwertigen Dienstposten an der Dienststelle versetzt wurde.
Die Zuordnung war nach Auffassung des FG nicht befristet, auch wenn in der Versetzungsverfügung ein voraussichtlicher Einsatzzeitraum genannt worden sei. Maßgeblich für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte sei die fehlende kalendermäßige Begrenzung und die unbefristete Ernennung zum Berufssoldaten. Daher konnte nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden. Aus denselben Gründen habe das Finanzamt zu Recht einen Werbungskostenabzug der Übernachtungskosten abgelehnt.
Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte
Denn notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte können nur als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um die erste Tätigkeitsstätte handelt. Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wurden zu Recht vom Finanzamt abgelehnt, da das FG nicht überzeugt war, dass der Kläger im Elternhaus tatsächlich einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, wie oft er sich dort aufhielt und auch keine Nachweise über eine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten vorlegen.
Das Urteil ist vorläufig nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt.
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