Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten nicht verfassungswidrig
Bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den als Werbungskosten im Grundsatz voll abziehbaren Aus- und Fortbildungskosten und den lediglich begrenzt mit Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbaren Kosten für die Erstausbildung. Der Sonderausgabenabzug nützt den Studierenden in der Regel nichts, weil sie während des Studiums keine Einnahmen haben - ein Verlustvortrag ist dann nicht möglich.
Private Mitveranlassung bei der Erstausbildung
Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sachlich einleuchtende Gründe. Diese Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst zu qualifizieren und sie den Sonderausgaben zuzuordnen, sei dem Gesetzgeber erlaubt.
Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.
Höhe des Sonderausgabenabzugs
Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten (im Streitjahr 4.000 EUR, aktuell 6.000 EUR) ist nach Beschluss nicht zu beanstanden.
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