Ermäßigter Steuersatz neben steuerfreier Rücklage bei Veräußerung eines GmbH-Anteils
Sachverhalt:
Geklagt hatte der Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte, zu deren Gesellschaftern ebenfalls der Kläger gehörte. Das Grundstück gehörte nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung neben der GmbH-Beteiligung zum Betriebsvermögen der GbR. Im Streitjahr wurde die GbR aufgelöst. Der Kläger veräußerte in diesem Zusammenhang seine Beteiligung an der GmbH. Für den Teil des hierdurch entstandenen Betriebsaufgabegewinns, der auf die Veräußerung der GmbH-Anteile entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage. Für den verbleibenden Aufgabegewinn beantragte er die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das Finanzamt erkannte dies mit der Begründung nicht an, durch die Bildung der Rücklage würden nicht alle aufgedeckten stillen Reserven gleichzeitig besteuert, sodass keine Zusammenballung von Einkünften erfolge.
Entscheidung:
Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts steht die Rücklagenbildung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen. Der anteilige Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile werde nach den gesetzlichen Regelungen in § 34 EStG wegen des insoweit greifenden Teileinkünfteverfahrens ohnehin nicht ermäßigt besteuert. Deshalb komme es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einerseits und Bildung einer steuerfreien Rücklage andererseits. § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG schließe die Anwendung des § 34 EStG aus, wenn das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommt. Im Wege einer teleologischen Reduktion sei diese Regelung dahingehend auszulegen, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf andere außerordentliche Einkünfte nicht ausgeschlossen ist, wenn wie im Streitfall eine Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG für den Gewinn(-anteil) aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gebildet wird.
Praxishinweis:ew
Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 48/15). Einsprüche in vergleichbaren Fällen können deshalb nach § 363 Abs. 2 AO zum Ruhen gebracht werden.
FG Münster, Urteil v. 23.9.2015, 10 K 4079/14 F, Haufe Index 8732051
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