Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigen
Der Antragsteller, ein 60-jähriger Deutscher, schuldet dem Land Baden-Württemberg Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 250.090,43 EUR. Zusätzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumniszuschlägen sind aktuell Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 EUR fällig. In der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten Reisepass. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Antragsteller in Thailand auf; nach seiner Einreise über den Flughafen Berlin-Tegel übergab die Bundespolizei dem Antragsteller den Bescheid und behielt den Reisepass ein.
Die 23. Kammer lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Nach dem Passgesetz könne ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Dies sei hier der Fall. Er habe objektiv erhebliche Steuerschulden. Schon dies lasse bereits für sich genommen darauf schließen, dass er einen Steuerfluchtwillen habe. Ungeachtet dessen spreche hierfür im konkreten Fall zusätzlich, dass er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und er zudem wiederholt seine Meldepflichten verletzt habe. Auch der gerichtliche Eilantrag sei zunächst ohne Adressangabe eingereicht worden; eine Meldeanschrift habe er erst auf die gerichtliche Ankündigung, dass der Antrag anderenfalls als unzulässig zurückgewiesen werde, mitgeteilt. Das LABO sei trotz des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unbekannten Aufenthaltsorts des Antragstellers örtlich zuständig gewesen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
VG Berlin, Beschluss vom 27.8.2014 (VG 23 L 410.14)
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