Erhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Sachverhalt:
Der Kläger führte an dem im Februar 2008 erworbenen und ab Mitte des Jahres teilweise vermieteten Wohnobjekt in 2008 und 2009 umfangreiche Baumaßnahmen durch. Es wurden u. a. das Bad erneuert, Rigipswände eingezogen bzw. -decken angebracht, Zargen und Türen neu eingesetzt, Decken und Wände gestrichen bzw. Türen lackiert, ein Brennwertkessel eingebaut, Fenster ausgetauscht, das Flachdach gedämmt sowie die Außenfassade isoliert.
In den Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 machte der Kläger einen Teil der Aufwendungen (insbesondere für die Erneuerung des Bades, Isolierung, Heizung und Fenster) als Herstellungskosten geltend. Für den anderen Teil der Aufwendungen begehrte er den sofortigen Werbungskostenabzug. Dem folgte das Finanzamt nicht und behandelte auch diese Aufwendungen als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten.
Entscheidung:
Das FG hat sich der Rechtsansicht des Finanzamts angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat zwar zutreffend einen Teil der Aufwendungen als Herstellungskosten behandelt. Zu den Herstellungskosten gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG aber auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Objekts durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen zwar grundsätzlich Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen und Mängel beseitigen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Fallen derartige Aufwendungen jedoch im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung in sachlichem, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang an, sind die Aufwendungen insgesamt als Herstellungskosten zu behandeln.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Finanzamt hat daher zu Recht sämtliche Aufwendungen insgesamt als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten qualifiziert.
Praxishinweis:
Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. IX R 25/14 geführt. In vergleichbaren Fällen ruhen Einspruchsverfahren daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (sog. Zwangsruhe).
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