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FG München Urteil vom 25.02.2014 - 6 K 2930/11 (veröffentlicht am 10.10.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Modernisierung eines Hauses im Ganzen und von Grund auf führt insgesamt zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, sind insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist.

2. Für einen sachlichen Zusammenhang ist es nicht notwendig, dass die Maßnahmen bautechnisch voneinander abhängig sind.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, § 7 Abs. 4; HGB § 255

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen IX R 25/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, der beim beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer veranlagt wird, bezog in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt E-Str. 5a in G..

Mit notariellem Vertrag vom 29. Februar 2008 erwarb der Kläger ein 511 qm großes Grundstück, bebaut mit einer Doppelhaushälfte (Baujahr 1978) mit den jeweils abgeschlossenen Wohnungen Nr. 3 sowie die Wohnung Nr. 4 in der E-Str. 5a in G. zu einem Kaufpreis von insgesamt … EUR (jeweils …EUR je Wohnung samt Inventar). Nach § 3 des Kaufvertrages sollte ein Teilbetrag von insgesamt … EUR auf die mitverkauften nicht zum gesetzlichen Zubehör gehörenden beweglichen Gegenstände für beide Wohnungen entfallen. Auf die Grundrisse im Anhang des notariellen Vertrages wird verwiesen.

Die Wohnung Nr. 4 im Obergeschoss (Wohnfläche 55,57 ...

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