Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuer
Die Tübinger Verpackungssteuer wird seit dem 1.1.2022, auf den Gebrauch von Einwegverpackungen sowie Einweggeschirr und -besteck erhoben, wenn diese für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle oder als zum Mitnehmen bestimmte Speisen und Getränke verwendet werden. Die Steuer muss vom Verkäufer, der solche Artikel anbietet, entrichtet werden.
Eine Beschwerdeführerin, die ein Schnellrestaurant in Tübingen betreibt, hatte gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 24.5.2023 Verfassungsbeschwerde erhoben, die allerdings keinen Erfolg hatte. Obwohl die Steuer in die Berufsfreiheit eingreift, ist sie nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich zulässig.
Typischer Fall eines lokalen Verbrauchs
Städte haben die Kompetenz zur Erhebung einer örtlichen Verbrauchsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Die Verpackungssteuer ist nach Auffassung des Bundesverfassungerichts eine solche Verbrauchsteuer, da sie den Verbrauch von Einwegartikeln besteuere. Der notwendige Ortsbezug sei gegeben, da die Artikel typischerweise im Stadtgebiet verbraucht werden.
Auch wenn in Ausnahmefällen der Verzehr außerhalb des Gemeindegebiets stattfindet, bleibe der typische Fall eines lokalen Verbrauchs bestehen. Die Steuerpflicht könne auch für Waren bestehen, die nicht für den Verzehr am Verkaufsort bestimmt sind, wenn der Verbrauch üblicherweise im Stadtgebiet stattfindet. Die Beschaffenheit der Waren und die Größe der Gemeinde spielten hierbei eine Rolle. Die örtliche Steuerpflicht sei auch für mitnehmbare Gerichte und Getränke durch Einwegzubehör gegeben.
Kein Widerspruch zum Bundesabfallrecht
Die Steuer verletzt nach dem Urteil weder den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch den Grundsatz der Bundestreue. Die Lenkungsziele der Verpackungssteuer widersprechen dem Bundesabfallrecht nicht. Anders als noch 1998 bei der Kasseler Verpackungssteuer gäbe es heute kein Kooperationsprinzip mehr, das kommunalen "Insellösungen" entgegenstünde. Das aktuelle Abfallrecht setze vielmehr auf ein Nebeneinander von Kooperation, Ordnungsrecht und wirtschaftlichen Anreizen.
Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig
Es gibt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Anzeichen dafür, dass die Verpackungssteuer die Berufsfreiheit der Verkäufer unzumutbar beeinträchtigt. Auch gäbe es keine Hinweise darauf, dass die Steuer zu verstärkten Geschäftsaufgaben im Stadtgebiet führt. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei verhältnismäßig, da die Verkäufer zur Einziehung der Steuer verpflichtet sind, was erforderlich und angemessen sei. Eine direkte Besteuerung der Verbraucher der Einwegartikel wäre unpraktikabel.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
307
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
222
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
191
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
136
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
103
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
96
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
94
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
87
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026
-
Einkünfte eines Fußballspielers aufgrund eines Ausrüstungs – und Werbevertrags
12.08.2026
-
Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
12.08.2026
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026