Keine Entgeltminderung für Vermittlungsleistungen einer Einkaufsgenossenschaft
Hintergrund
Die Z-KG ist eine Einkaufsgenossenschaft, die als sog. Zentralregulierer das Warengeschäft diverser Großhandelsunternehmen (Anschlusskunden) betreibt. Die Z schloss mit den Lieferanten der Anschlusskunden sog. Verrechnungsabkommen. Darin verpflichtete sich Z, sich für den Absatz der Waren der Lieferanten einzusetzen und außerdem im Wege des Schuldbeitritts das Delkredere (Ausfallrisiko) und den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr (die Zentralregulierung) für die Lieferungen an die Anschlusskunden zu übernehmen. Soweit es sich dabei um unter das Kreditwesengesetz fallende Garantiegeschäfte handelte, war Z vom Bundsaufsichtsamt für das Kreditwesen eine Genehmigung erteilt worden. Im Umfang der Steuerfreiheit ihrer Leistungen hatte Z auf die Steuerfreiheit verzichtet.
Die Verträge über die Warenlieferungen wurden unmittelbar zwischen den Lieferanten und den Anschlusskunden geschlossen. Die Lieferanten erstellten Rechnungen auf den Namen des Anschlusskunden und übersandten diese an Z. Z zahlte an die Lieferanten mit schuldbefreiender Wirkung für die Anschlusskunden. Für ihre Leistungen erhielt Z von den Lieferanten eine Provision in Höhe eines Prozentsatzes auf den Bruttowarenwert. Einen Teil der Provision gab Z als Verrechnungsvergütung (Preisnachlass) an die Anschlusskunden weiter.
Z machte geltend, durch die Provisionsweitergabe an die Anschlusskunden habe sich ihre von den Lieferanten erhaltene Provision gemindert. Sie sei daher zu einer Entgeltminderung berechtigt. Der Berichtigungsanspruch berechne sich nach dem Regelsteuersatz, auch wenn die gelieferte Ware dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Das FA lehnte ab. Der dagegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG. Der Zentralregulierer ist nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage berechtigt.
Der BFH hatte in 2008 entschieden, dass Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft als Zentralregulierer ihren Mitgliedern für den Warenbezug gewährt, die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Lieferanten erbrachten Leistung (Zentralregulierung, Bürgschaftsübernahme usw.) mindern (BFH-Urteil v. 13.3.2008, V R 70/06, BStBl II 2008, 997). Der BFH hatte dies damit begründet, dass es zu einer Entgeltminderung auch dann kommt, wenn der erste Unternehmer in der Kette nicht dem Endverbraucher, sondern einem Zwischenhändler einen Preisnachlass gewährt.
An dieser Rechtsprechung hält der BFH (im Anschluss an die inzwischen ergangene Entscheidung des EuGH in der Sache "Ibero Tours") nicht mehr fest. Ein Vermittler kann das Entgelt für seine Vermittlungsleistung nicht mindern, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt. Ebenso wenig mindern auch Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt. Denn der Zentralregulierer gewährt keinen Nachlass für seine Leistung gegenüber dem Lieferer. Der Zentralregulierer ist nicht Teil einer zwischen dem Lieferanten und dem Anschlusskunden bestehenden Kette von Umsätzen, sondern der Lieferant beliefert den Anschlusskunden unmittelbar und der Zentralregulierer erbringt demgegenüber eine eigenständige sonstige Leistung.
Hinweis
Der BFH hatte das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache "Ibero Tours" angeordnet. Der BFH folgt den Grundsätzen dieser Entscheidung und hält deshalb eine weitere Vorlage an den EuGH nicht für erforderlich. Dementsprechend hält der BFH auch nicht mehr daran fest, dass der Preisnachlass zu einer Berichtigungspflicht beim Anschlusskunden führt. Da Z bereits dem Grunde nach keine Entgeltminderung vornehmen kann, ist die Frage, ob eine Berichtigung nach dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz in Betracht käme, unerheblich.
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