Eigener Hausstand im Haushalt der Eltern
Doppelte Haushaltsführung
Im Streitfall (Streitjahr 2010) ging es um die Frage, ob ein unverheirateter Polizist, der nach Beendigung seiner Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnt und am Ort des Polizeireviers eine Unterkunft unterhält, Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) als Werbungskosten geltend machen kann, wenn im elterlichen Haushalt der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt und er sich an den Haushaltskosten der Eltern beteiligt.
Werbungskostenabzug nicht gewährt
Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage ab. Zwar kann grundsätzlich auch ein alleinstehender Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führen, allerdings liegt die Führung eines eigenen Hausstands am Wohnort bei unverheirateten, jüngeren Arbeitnehmern in der Regel nicht vor, wenn sie nach Beendigung der Ausbildung weiterhin – und sei es gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt ihr Zimmer (weiter-)bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand . So lagen die Verhältnisse auch im entschiedenen Streitfall, so dass ein Werbungskostenabzug nach den Regularien der doppelten Haushaltsführung nicht in Betracht kam.
Bisherige Rechtsprechung
Die Entscheidung des FG liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH, Beschluss v. 1.3.2017, VI B 74/16, BFH/NV 2017 S. 903). Ab Veranlagungszeitraum 2014 ist die finanzielle Beteiligung am Haushalt als gesetzliches Tatbestandsmerkmal in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG aufgenommen worden. Sie ist in der Regel erfüllt, wenn die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung betragen (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl. 2014 I S. 412).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 8.2.2018, 13 K 13187/16
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