Differenzkindergeld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Hintergrund
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen Leistungen, die im Ausland gewährt werden und dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind, zum Ausschluss des Kindergelds. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits (BGBl II 2001 S. 810) gelten seit dem 1.6.2002 im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz aber die VO Nr. 1408/71 und die VO Nr. 574/72 (Anhang II, BGBl II 2001 S. 822), die als Unionsrecht Anwendungsvorrang vor den Regelungen des EStG haben. Bezieht jemand Kindergeldzulagen in der Schweiz, sind deshalb die in den VO enthaltenen Antikumulierungsregeln zu beachten. Sie regeln Fälle, in denen - wie hier - eine Kumulierung der Ansprüche auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats (Deutschland) mit den Ansprüchen des Beschäftigungsstaats (Schweiz) eintreten kann.
Der Kläger (K) wohnt mit seiner Ehefrau (E) und seiner Tochter (T) in Deutschland. E arbeitete in der Schweiz und erhielt dort Kinderzulagen. K, der gegenüber der Familienkasse angegeben hatte, er übe ausschließlich in Deutschland eine selbständige Tätigkeit aus, erhielt daraufhin Differenzkindergeld. Als die Familienkasse erfuhr, dass auch K - entgegen seinen Angaben - in der Schweiz als Arbeitnehmer tätig war, hob sie die Kindergeldfestsetzung auf und verlangte das Differenzkindergeld zurück. Die Klage des K beim FG blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Familienkasse nicht befugt gewesen sei, die Festsetzung des deutschen Differenzkindergeldes aufzuheben.
Zur Anwendung kommt hier allein die VO Nr. 574/72, da der Kindergeldanspruch im Wohnstaat der T (Deutschland) nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängt. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser VO wird die Kumulierung der Ansprüche des K im Wohnstaat (Deutschland) mit den Ansprüchen der E im Beschäftigungsstaat (Schweiz) dadurch beseitigt, dass der deutsche Kindergeldanspruch in Höhe der schweizerischen Kinderzulagen ruht. Da ein weiter gehender deutscher Kindergeldanspruch aber nicht ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil v. 4.7.1985, Kromhout, Slg. 1985 S. 2205 Rdnr. 23), stand K zunächst deutsches Differenzkindergeld zu.
Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist auch nicht dadurch entfallen, dass K in der Schweiz nichtselbständig tätig war. Denn nach der neuen Rechtsprechung des BFH können auch Ansprüche auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats mit den Ansprüchen des Beschäftigungsstaats in einer Person zusammentreffen (BFH, Urteil v. 18.7.2013, III R 51/09, Haufe Index 5530177).
Hinweis
Das FG hatte sich bei seiner Entscheidung auf die damals noch aktuelle Rechtsauffassung des BFH zum sog. Ausschließlichkeitsprinzip gestützt, wonach in Fällen, in denen beide Kindergeldberechtigte als in Deutschland lebende Grenzgänger unter den persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 fielen, diese ausschließlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterlagen und deshalb keinen Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld hatten (BFH, Urteil v. 24.3.2006, III R 41/05, BStBl II 2008 S. 369). Von dieser Rechtsprechung ist der BFH allerdings zwischenzeitlich mit Blick auf zwei EuGH-Urteile (vgl. z.B. EuGH, Urteil v. 20.4.2008, Bosmann, Slg. 2008, I-3827 Rdnr. 30) abgerückt und hat entschieden, dass eine europarechtlich begründete Sperrwirkung aus Art. 13 der VO Nr. 1408/71 gerade nicht abgeleitet werden kann.
Urteil v. 12.9.2013, III R 32/11, veröffentlicht am 18.12.2013
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