Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen
Hintergrund
A lieferte Gegenstände in das Ausland und behandelte die Lieferungen als steuerfreie Auslandslieferungen. Sie verbuchte die Lieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung. Das FA nahm dagegen steuerpflichtige Lieferungen an, da A den Beleg- und Buchnachweis nicht erbracht habe.
Das FG sah die Sache großzügiger und gab der Klage statt. Der Buchnachweis ergebe sich aus der Aufzeichnung der Ausfuhrlieferungen auf einem gesonderten Konto unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer. Auch der Belegnachweis sei erbracht. Denn A habe nachträglich Anlagen zu den Rechnungen erstellt und damit die erforderlichen Spezifizierungen - Bezeichnung von Menge und Art der Ausfuhrgegenstände - vorgenommen.
Entscheidung
Auch der BFH sieht den Ausfuhrnachweis als erbracht an. Die Revision des FA wurde daher zurückgewiesen.
Der Ausfuhrnachweis ist durch Belege (Belegnachweis) und durch Aufzeichnungen (Buchnachweis) zu führen. Während der Belegnachweis noch im Verfahren vor dem FG erbracht werden kann, muss der Buchnachweis grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Nach diesem Zeitpunkt können die buchmäßigen Aufzeichnungen nicht mehr erstellt, sondern nur noch - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG - berichtigt oder ergänzt werden.
Hiervon ausgehend, hat A den Ausfuhrnachweis erbracht:
- Aufgrund der nachträglich erstellten, dem FG eingereichten Anlagen zu den Rechnungen hat A den Belegnachweis geführt. Sie hatte zwar in den Rechnungen z.T. lediglich Sammelbezeichnungen verwendet und damit die handelsübliche Bezeichnung der ausgeführten Gegenstünde nicht konkret angegeben. Diesen Mangel hat sie jedoch durch die spätere Erstellung von Anlagen zu den Rechnungen korrigiert.
- Auch der Buchnachweis ist erbracht. Dafür genügt es, wenn die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder seine Buchführung im Übrigen ordnungsgemäß ist.
- Zwar war der ursprünglich geführte Buchnachweis mangels konkreter Bezeichnung der Ausfuhrgegenstände zunächst unvollständig. A hat jedoch durch die nachträglichen Anlagen zu den Rechnungen die handelsüblichen Bezeichnungen benannt. Durch diese Ergänzungen wurde das Steueraufkommen nicht gefährdet. Es handelt sich um eine nachträgliche Korrektur, die - wie beim Belegnachweis - noch vor dem FG möglich ist.
Hinweis
Die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung sind durch den Beleg- und Buchnachweis zu führen (§§ 8 ff. und § 17 UStDV). Den Nachweispflichten kommt jedoch keine materiell-rechtliche Bedeutung für die Steuerfreiheit zu. Folglich kann der Nachweis noch vor dem FG - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - erbracht werden. Für den Fall, dass in Rechnungen lediglich Sammelbezeichnungen enthalten sind, können diese daher durch nachträgliche Spezifizierungen konkretisiert werden. Der Grundsatz der Neutralität der USt gebietet es, auch die nachträgliche Vervollständigung des Buchnachweises anzuerkennen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Unternehmer die Umstände, die zur Korrektur führen, nicht zu vertreten hat und das Steueraufkommen nicht gefährdet ist. Da Rechnungen indes unabhängig von einem schuldhaften Handeln des Rechnungsausstellers berichtigungsfähig sind, kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob A die Umstände hinsichtlich der Nachweismängel zu vertreten hat.
Urteil v. 28.8.2014, V R 16/14, veröffentlicht am 22.10.2014
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