BStBK zum EuGH-Urteil "Steuerberater-Privileg"

Der EuGH kritisierte, dass die Regelung des § 3a StBerG nach der vom BFH vertretenen Auslegung ausländischen Dienstleistern nur dann eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gewährt, wenn sie sich nach Deutschland begeben. In dem entschiedenen Fall hatte eine niederländische Steuerberatungsgesellschaft für deutsche Mandanten Umsatzsteuererklärungen in den Niederlanden erstellt und an das Finanzamt Hannover-Nord übermittelt.
Dr. Raoul Riedlinger, Präsident der BStBK, dazu: "Es ist bereits heute gelebte Praxis, dass ausländische Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Steuerberatung in Deutschland befugt sind. Nach unserer Einschätzung liegt das Problem allein in der Auslegung des § 3a StBerG bzw. in seinem unklaren Wortlaut".
Die im Steuerberatungsgesetz geregelten Vorbehaltsaufgaben bezwecken den Schutz der Steuerpflichtigen vor einer unqualifizierten Steuerberatung und dienen damit dem Verbraucherschutz. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Berater die Hilfeleistung in Steuersachen von einem Büro in Deutschland aus erbringt, oder nur die Dienstleistung die Grenze überschreitet. Die BStBK hat daher schon bisher die Ansicht vertreten, dass 3a StBerG auch in den Fällen der bloßen Beratung über die Grenze ohne physischen Grenzübertritt Anwendung findet, so Dr. Riedlinger.
Im Nachgang zu der Entscheidung des EuGH appellierte Riedlinger an die deutschen Gerichte und den Gesetzgeber, hier nun kurzfristig Klarheit zu schaffen.
EuGH, Urteil v. 17.12.2015, C-342/14
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