Bluttransporte und Kraftfahrzeugsteuer
Die Klägerin ist im Rettungsdienst tätig. Sie führt für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Dafür hielt sie drei Kraftfahrzeuge vor, die ausschließlich für den Transport von eilig benötigten Blutkonserven genutzt wurden. In Einsatz kamen sie bundesweit, in Österreich und in der Schweiz, beispielsweise bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen.
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
Die Fahrzeuge verfügen über eine Blaulichtanlage, ein Martingshorn, ein analoges Funkgerät und wurden auch in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen.
Für diese Fahrzeuge beantragte die Klägerin eine Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Das FG Baden-Württemberg urteilte zugunsten der Klägerin.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2019, 13 K 2373/17, veröffentlicht mit Pressemeldung 4/2020
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