Turnierbridge ist gemeinnützig

Turnierbridge ist zwar kein Sport und keine "privilegierte Freizeitbeschäftigung", fördert aber die Allgemeinheit ebenso wie der Sport und ist deshalb als gemeinnützig anzuerkennen.

Hintergrund: Bridge-Vereine veranstalten Turniere

Die Mitgliedsvereine eines Dachverbands von Bridge-Vereinen spielen Turnierbridge in einem deutschen Ligasystem und weiteren nationalen und internationalen Wettbewerben. Das FA und das FinMin (NRW) gingen davon aus, es handele sich um nicht gemeinnützige Freizeitaktivitäten. Dagegen wandte sich der Verband mit der Klage, und zwar gegen das FA wegen der entsprechenden KSt-Festsetzung (Klage 1) und gegen das FinMin wegen Ablehnung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Klage 2). Die Klage 1 wurde vom FG in einem Zwischenurteil mit der Begründung abgewiesen, Turnierbridge sei weder Sport i. S. v. Nr. 21 noch eine "privilegierte Freizeitbeschäftigung" i. S. v. Nr. 23 des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO. Der Klage 2 gab das FG dagegen unter dem Gesichtspunkt statt, Turnierbridge weise Ähnlichkeiten mit Schach auf und fördere die Allgemeinheit ebenso wie Sport.

Entscheidung: Turnierbridge ist kein Sport...

Der BFH wies in zwei getrennten Urteilen vom 9.2.2017 die Revisionen des Verbands (Klage 1) und des FinMin (Klage 2) zurück.

In dem Verfahren 1 (Az. V R 69/14) hat das FG zutreffend entschieden, dass die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 24 AO abschließend ist und dass Turnierbridge nicht unter diese Katalogzwecke fällt. Das Bridgespiel ist kein Sport i. S. v. Nr. 21. Der Begriff des Sports umfasst nur Betätigungen, die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist eine über das übliche Maß hinausgehende körperliche Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist. Die Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen allein genügt nicht. Das Bridgespiel kann daher nicht als Sport beurteilt werden. Dass Schach nach Nr. 21 als Sport gilt, steht dem nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich um eine gesetzliche Faktion ausschließlich zugunsten des Schachspiels.

Turnierbridge ist auch keine unter Nr. 23 fallende "privilegierte Freizeitbeschäftigung". Die Aufzählung einer Reihe von Freizeittätigkeiten in dieser Katalogziffer (von Tierzucht bis Hundesport) ist abschließend. Es genügt nicht, dass eine Tätigkeit Ähnlichkeiten dazu aufweist.

... fördert aber die Allgemeinheit

Entgegen der Auffassung des FinMin bestätigt der BFH in dem Verfahren 2 (Az. V R 70/14) in Übereinstimmung mit dem FG die Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge. Der Verband hat einen Anspruch gegen das FinMin auf Anerkennung als gemeinnützig nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO. Nach dieser in 2007 angefügten "Öffnungsklausel" kann ein Zweck, der nicht unter den Katalog des Satzes 1 fällt, aber das Wohl der Allgemeinheit i. S. d. Abs. 1 fördert, durch die Finanzverwaltung für gemeinnützig erklärt werden. Diese Voraussetzungen sind beim Turnierbridge gegeben. Das zeigt sowohl der Vergleich mit dem Katalogzweck Schach (Nr. 21) als auch die Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO (Förderung der Allgemeinheit). Turnierbridge ist weitestgehend von Zufallselementen befreit und erfordert ebenso wie Schach erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten. Der Verband organisiert Turnierbridge ähnlich wie die Sportvereine im Breitensport mit ähnlich positiven Wirkungen für die Allgemeinheit. Damit fördert er die Allgemeinheit insbesondere auf geistigem, aber auch auf sittlichem Gebiet. Ein Differenzierungsmerkmal zum Schach ist nicht erkennbar und rechtfertigt es, Turnierbridge ebenso als gemeinnützig zu begünstigen.  

Hinweis: Durchsetzbarer Anspruch auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Auch wenn die "Öffnungsklausel" in § 52 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem Wort "kann" auf ein Ermessen hindeutet, besteht für die Behörde kein Ermessen im eigentlichen Sinn. Die Regelung drückt lediglich ihre Öffnung für weitere, im Gesetz nicht explizit genannte Zwecke aus. Erfüllt der verfolgte Zweck die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO, ist er gemeinnützig und muss als solcher anerkannt werden. Nach § 52 Abs. 2 Satz 3 AO haben die obersten Finanzbehörden eine Behörde zu bestimmen, die für die Entscheidung über die Anerkennung eines Zwecks im Sinne der "Öffnungsklausel" zuständig ist. Soweit das Land – wie hier NRW – von dieser Delegation keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt es bei der Zuständigkeit des FinMin als oberste Finanzbehörde. Dementsprechend ist eine Klage auf Anerkennung als gemeinnützig in Fällen der "Öffnungsklausel" gegen das FinMin zurichten.

BFH, Urteile v. 9.2.2017, V R 69/14 und V R 70/14; veröffentlicht am 10.5.2017

Alle am 10.5.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen

Schlagworte zum Thema:  Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer