Alle am 20.6.2024 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten | Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil v. 27.8.2002, VI R 64/96, BStBl II 2002, 883). | |
Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen | Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 EUR (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR) für "ein geringes Vermögen" i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. | |
Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen | Diese Vermittlungsleistung ist nicht gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn es infolge der Vermittlung des geschäftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschließend bestimmter Umsätze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können. | |
Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung | Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an. | |
Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO | § 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. | |
Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG | Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist. |
Alle am 13.6.2024 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
369
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
222
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
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Abschreibung für eine Produktionshalle
121
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
100
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Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
94
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Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
93
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Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
91
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5. Gewinnermittlung
87
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Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
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Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026
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Wiedereinsetzung nach Formmangel bei Klageeinreichung
06.07.2026
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Vorlagebeschluss zur Anwendung von § 8c Satz 2 KStG a.F. ergänzt
06.07.2026
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Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019
03.07.2026
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Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
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Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
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Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
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Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
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Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026