Alle am 20.6.2024 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten | Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil v. 27.8.2002, VI R 64/96, BStBl II 2002, 883). | |
Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen | Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 EUR (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR) für "ein geringes Vermögen" i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. | |
Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen | Diese Vermittlungsleistung ist nicht gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn es infolge der Vermittlung des geschäftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschließend bestimmter Umsätze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können. | |
Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung | Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an. | |
Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO | § 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. | |
Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG | Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist. |
Alle am 13.6.2024 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
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Abschreibung für eine Produktionshalle
350
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
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Anschrift in Rechnungen
266
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Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
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Teil 1 - Grundsätze
217
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Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
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Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
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Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
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Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
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Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
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Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
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Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
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Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
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Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
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Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
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Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
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Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025