Finanzamt darf Teilnahme eines städtischen Bediensteten zur Betriebsprüfung anordnen
In dem Urteilsfall ordnete das Finanzamt die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bei einem Unternehmen an. Die Prüfung bezog sich u.a. auf die Gewerbesteuer. Die Stadt A hat mitgeteilt, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch zu machen. Darauf wurde auch in der Prüfungsanordnung hingewiesen. Das FG Düsseldorf entschied, dass das Finanzamt zurecht in der Prüfungsanordnung die Teilnahme des städtischen Bediensteten aufgeführt hat.
Immer öfter wollen Städte Gewerbesteuerprüfer einzuschalten. Die Entscheidung ist deshalb von großer Bedeutung. Beim BFH ist die Revision unter Az. III R 9/18 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 19.1.2018, 1 K 2190/17 AO, veröffentlicht am 19.3.2018
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