Besteuerung von Aufsichtsräten

Das Niedersächsische FG hat (erneut) zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums entschieden.

Das Gericht entschied bereits mit Urteil vom 19.11.2019 - 5 K 282/18, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Keine Umsatzsteuer für einfaches Verwaltungsausschussmitglied

Mit dieser Rechtsprechung berücksichtigt das Niedersächsische FG das Urteil des EuGH vom 13.06.2019 - C-420/18. Diese Rechtsprechung führt das Niedersächsische FG aktuell fort. So entschied es im Falle eines einfachen Mitglieds des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks, dass dieses kein Unternehmer i. S. von Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist, wenn die Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausgeübt wird.

Niedersächsisches FG Urteil vom 08.10.2020 - 5 K 162/19 (veröffentlicht am 16.12.2020)

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