Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015
Die betreffende Regelung behandelte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften im Hinblick auf das besondere Kirchgeld ungleich. Das besondere Kirchgeld, das auf dem gemeinsamen Einkommen von Ehegatten basiert, wenn einer der Partner keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört, wurde nicht auf Lebenspartnerschaften angewendet. Damit kam es zu einer Schlechterstellung der Ehe gegenüber Lebenspartnerschaften.
Institut der Lebenspartnerschaft
Der Bundesgesetzgeber hatte bereits 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft eingeführt, das ähnliche Regelungen wie die Ehe umfasste. Nach einem Beschluss von 2013, der Ehegatten und Lebenspartner gleichstellte, änderten die meisten Bundesländer ihre Kirchensteuergesetze entsprechend, doch Sachsen führte diese Änderung erst ab September 2015 durch.
Eine Klägerin, die Kirchenmitglied war, wurde für 2014 und 2015 zum besonderen Kirchgeld herangezogen und legte dagegen Klage ein.
Verfassungswidrigkeit ist rückwirkend zu korrigieren
Das Finanzgericht legte dem Bundesverfassungsgericht daraufhin die Frage vor, ob die Regelung verfassungskonform ist. Das Gericht erklärte die Ungleichbehandlung für ungerechtfertigt, da sowohl Ehe als auch Lebenspartnerschaft rechtlich verbindliche Lebensformen darstellen und keine hinreichenden Gründe für eine Schlechterstellung der Ehe erkennbar sind.
Die Regelung bleibt jedoch für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2013 anwendbar, da Lebenspartnerschaften erst danach das Splittingverfahren wählen konnten. Der Gesetzgeber muss nun die festgestellte Verfassungswidrigkeit für die Jahre 2014 und 2015 bis zum 30.6.2025 rückwirkend korrigieren.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
787
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
764
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
710
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
542
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
536
-
Anschrift in Rechnungen
504
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
473
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
459
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
452
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
443
-
Neue anhängige Verfahren im November 2024
03.12.2024
-
Herstellung von Alkohol durch einen Obstlandwirt
03.12.2024
-
Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln
02.12.2024
-
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
02.12.2024
-
Ablösung eines unentgeltlichen Nießbrauchs nicht steuerbar
02.12.2024
-
Übergewinne von Stromerzeugern durften abgeschöpft werden
29.11.2024
-
Gemeinnützigkeit und Verfassungsschutzbericht
28.11.2024
-
Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften
28.11.2024
-
Alle am 28.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
28.11.2024
-
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1.1.2023
27.11.2024
> der Ehe gegenüber Lebenspartnerschaften."
Damit kam es zu wohl eher zu einer Schlechterstellung der Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe.
> " ... muss nun die festgestellte Verfassungswidrigkeit für die Jahre 2014 und 2015
> bis zum 30.6.ni 2025 rückwirkend korrigieren."
30.06.2025 ???
besten Dank für den Hinweis zu den Buchstaben, die sich in die Datumsangabe befanden. Es ist natürlich der 30.6.2025. Wir haben das jetzt korrigiert.
Was Ihren ersten Punkt betrifft, muss ich Ihnen allerdings widersprechen. Es geht tatsächliche um die verfassungswidrige Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Lebenspartner, da Lebenspartner ja gerade nicht für das besondere Kirchgeld herangezogen wurden.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion