Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015
Die betreffende Regelung behandelte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften im Hinblick auf das besondere Kirchgeld ungleich. Das besondere Kirchgeld, das auf dem gemeinsamen Einkommen von Ehegatten basiert, wenn einer der Partner keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört, wurde nicht auf Lebenspartnerschaften angewendet. Damit kam es zu einer Schlechterstellung der Ehe gegenüber Lebenspartnerschaften.
Institut der Lebenspartnerschaft
Der Bundesgesetzgeber hatte bereits 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft eingeführt, das ähnliche Regelungen wie die Ehe umfasste. Nach einem Beschluss von 2013, der Ehegatten und Lebenspartner gleichstellte, änderten die meisten Bundesländer ihre Kirchensteuergesetze entsprechend, doch Sachsen führte diese Änderung erst ab September 2015 durch.
Eine Klägerin, die Kirchenmitglied war, wurde für 2014 und 2015 zum besonderen Kirchgeld herangezogen und legte dagegen Klage ein.
Verfassungswidrigkeit ist rückwirkend zu korrigieren
Das Finanzgericht legte dem Bundesverfassungsgericht daraufhin die Frage vor, ob die Regelung verfassungskonform ist. Das Gericht erklärte die Ungleichbehandlung für ungerechtfertigt, da sowohl Ehe als auch Lebenspartnerschaft rechtlich verbindliche Lebensformen darstellen und keine hinreichenden Gründe für eine Schlechterstellung der Ehe erkennbar sind.
Die Regelung bleibt jedoch für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2013 anwendbar, da Lebenspartnerschaften erst danach das Splittingverfahren wählen konnten. Der Gesetzgeber muss nun die festgestellte Verfassungswidrigkeit für die Jahre 2014 und 2015 bis zum 30.6.2025 rückwirkend korrigieren.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025
Pedant
Tue Nov 19 22:39:27 CET 2024 Tue Nov 19 22:39:27 CET 2024
> "... wurde nicht auf Lebenspartnerschaften angewendet. Damit kam es zu einer Schlechterstellung
> der Ehe gegenüber Lebenspartnerschaften."
Damit kam es zu wohl eher zu einer Schlechterstellung der Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe.
> " ... muss nun die festgestellte Verfassungswidrigkeit für die Jahre 2014 und 2015
> bis zum 30.6.ni 2025 rückwirkend korrigieren."
30.06.2025 ???
Frank Holst
Wed Nov 20 09:31:12 CET 2024 Wed Nov 20 09:31:12 CET 2024
Sehr geehrter Leser,
besten Dank für den Hinweis zu den Buchstaben, die sich in die Datumsangabe befanden. Es ist natürlich der 30.6.2025. Wir haben das jetzt korrigiert.
Was Ihren ersten Punkt betrifft, muss ich Ihnen allerdings widersprechen. Es geht tatsächliche um die verfassungswidrige Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Lebenspartner, da Lebenspartner ja gerade nicht für das besondere Kirchgeld herangezogen wurden.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion