Berücksichtigung von Beitragserstattungen zur Krankenversicherung
Hintergrund
Der Kläger hat in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 die von ihm geleisteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht. Im Veranlagungsverfahren hat das Finanzamt von den für das Jahr 2010 gezahlten Beiträgen die im Jahr 2010 für das Jahr 2009 erhaltene Beitragserstattung abgezogen, weil es insoweit an der für den Sonderausgabenabzug erforderlichen wirtschaftlichen Belastung fehle. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt der Kläger mit seiner Klage vor, der Abzug der erhaltenen Erstattung führe bezogen auf das Streitjahr zu einem systemwidrigen Ergebnis, weil sich die erstatteten Beiträge in den Jahren vor 2010 - auch soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen seien - nicht in voller Höhe als Sonderausgaben hätten auswirken können.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die Verrechnung von Beitragserstattungen nur insoweit möglich, als den Erstattungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum Abflüsse gleichartiger Sonderausgaben gegenüberstehen (BFH, Urteil v. 28.5.1998, X R 7/96; Urteil v. 21.7.2009, X R 32/07). Ob erstattete und gezahlte Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie nach deren wirtschaftlicher Bedeutung und deren Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Die Verrechnung ist dann ausgeschlossen, wenn die im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgezogenen Aufwendungen im Erstattungsjahr überhaupt nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass die Aufwendungen im Zahlungsjahr beschränkt, im Erstattungsjahr aber unbeschränkt abziehbar sind.
Hinweis
Die vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde von dem Finanzamt eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. X R 6/14 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene daher gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das vorstehend genannte Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Niedersächsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 18.12.2013, 4 K 139/13.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026