Berücksichtigung finaler Verluste einer niederländischen Betriebsstätte
Sachverhalt:
Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Deutschland, die Bäckereierzeugnisse produziert und vertreibt. Die Gesellschaft ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. In den Jahren 2000 bis 2002 eröffnete die Klägerin in den Niederlanden Bäckereifilialen. Da die niederländischen Betriebsstätten lediglich Verluste erzielten, wurden die Filialen im Jahr 2003 wieder geschlossen. Die aufgelaufenen Verluste hat die Klägerin in ihrer Steuererklärung geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Verluste nicht steuermindernd anerkannt, da nach dem DBA das Besteuerungsrecht den Niederlanden zugewiesen wird. Im Rahmen des Klageverfahrens wird eine Geltendmachung der Verluste in Deutschland begehrt.
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klage statt. Im Einklang mit der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH erklärt das Finanzgericht, dass finale Verluste trotz der DBA-rechtlichen Freistellung ausnahmsweise im Inland abzugsfähig sind, weil die Verluste in den Niederlanden definitiv nicht mehr verwertet werden können. Die Verrechnung der Verluste wird zudem nicht durch rechtliche Vorgaben im Betriebsstättenstaat eingeschränkt. Zwar ist nach niederländischem Recht ein Verlustvortrag nur 10 bzw. 9 Jahre vortragsfähig, allerdings ist die Finalität nicht durch diese zeitliche Schranke, sondern auf die Einstellung des wirtschaftlichen Engagements der Klägerin in den Niederlanden zurückzuführen. Die Verluste können in Deutschland nicht im Jahr der Verlustrealisation, sondern erst im Jahr der Finalität genutzt werden.
Praxishinweis:
Der BFH hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Definition finaler Betriebsstättenverluste geäußert (BFH, Urteil v. 9.6.2010, I R 107/09; v. 5.2.2014, I R 48/11). Bedauerlicherweise werden die Urteile von der Finanzverwaltung nicht angewendet. Allerdings ist eine gesetzliche Umsetzung der Rechtsprechung zum Abzug finaler Verluste geplant. Aufgrund einer EuGH-Vorlage des FG Köln vom 19.2.2014 zur Anerkennung finaler Betriebsstättenverluste wurde ein bestehender Gesetzesentwurf bis zur endgültigen Klarstellung des BFH allerdings zurückgestellt.
FG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2014, 6 K 50/10 K, Haufe Index 7614805
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025