Veräußerungskosten bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Vor dem FG Düsseldorf wurde dieser Fall verhandelt: Die Klägerin ist eine GmbH. Im Rahmen einer Organschaft ist sie Organträgerin, die Tochtergesellschaft B-GmbH ist die Organgesellschaft. Die B-GmbH hält wiederum die Anteile an der J-GmbH, der Enkelgesellschaft der Klägerin. Die J-GmbH wurde von der B-GmbH veräußert. Im Zusammenhang mit der Veräußerung hatte die Klägerin im eigenen Namen Rechts- und Beratungsleistungen beauftragt und bezahlt. Bei einer Betriebsprüfung wurde der Abzug dieser Veräußerungskosten beanstandet. Begründet wird dies mit § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG, wonach im Ergebnis nur 5 % der Aufwendungen steuerwirksam waren. Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage.
Beratungskosten beim Verkauf einer Enkelgesellschaft
Das FG hat der Klage stattgegeben. Es führt zunächst aus, dass für Betriebsausgaben keine Zurechnung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich sei (§ 39 Abs. 2 AO). Die strittigen Aufwendungen sind daher der Klägerin zuzurechnen, nicht deren Tochtergesellschaft. Auch stellen diese Aufwendungen mangels Einlagefähigkeit keine (verdeckte) Einlage dar.
Da die fraglichen Aufwendungen ohne Auswirkung auf den Wert der Beteiligung der Klägerin an der Tochtergesellschaft blieben, fallen die Aufwendungen weder unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG noch nach § 8b Abs. 2 KStG. Zudem waren die Aufwendungen zur Veräußerung der Enkelgesellschaft auch nicht in den der Klägerin organschaftlich zugerechneten Einkommensteilen der Tochtergesellschaft enthalten, sodass auch § 8b Abs. 2 KStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG nicht einschlägig war. Ferner hat das FG einen Ersatzanspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag verneint.
Und schließlich erachtete das FG auch die Rechtsfigur des abgekürzten Vertragsweges bei Körperschaften für nicht anwendbar. Demzufolge wurde vom FG der volle Betriebsausgabenabzug für die strittigen Aufwendungen gewährt.
Revision beim BFH
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob ein abgekürzter Vertragsweg bei Körperschaften anzuerkennen ist, zugelassen. Das Finanzamt hat die Revision mittlerweile erhoben, Az beim BFH I R 7/25, sodass der Ausgang des anhängigen Verfahrens mit Spannung abzuwarten bleibt.
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