Vom österreichischen Arbeitgeber geleistete Beiträge nach dem BMSVG AUT
Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse
Das FG München verhandelte folgenden Fall: Die Kläger haben ihren Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt und dabei ihre Beschäftigung in Österreich beibehalten. Auf sie ist die Grenzgänger-Regelung des Art. 15 Abs. 6 DBA AUT anzuwenden, sodass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der BRD liegt. Streitgegenstand ist die steuerliche Behandlung der Beiträge, die der österreichische Arbeitgeber gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG AUT an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse leistet.
Das österreichische Recht verpflichtet gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG AUT jeden Arbeitgeber, für jeden seiner Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts an den Träger der Krankenversicherung zu leisten, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei seien. Das Finanzamt widerspricht der Steuerfreiheit, da keine Vergleichbarkeit mit steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen vorliege.
Beiträge sind nicht steuerfrei
Die Klage ist nicht begründet. Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind die in Streit stehenden Beiträge dann, wenn sie an die österreichische BV-Kasse geleistet werden, um eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung zu gewähren. Die Vergleichbarkeit hat unter Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern zu berücksichtigen, inwieweit andersartige Arbeitgeberleistungen der Zukunftssicherung eine Grundversorgung wie im deutschen Sozialversicherungssystem gewährleisten. Nach diesen Grundsätzen können die nach dem BMSVG AUT geleisteten Beiträge nicht als nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei behandelt werden mit der Begründung, dass sie im Gegensatz zu den inländischen Sozialversicherungssysteme nicht nur eine Grundversorgung des begünstigten Arbeitnehmers bei Eintritt eines Sicherungsfalls gewähren. Somit sind sie überobligatorisch und der inländischen Grundversorgung wirtschaftlich nicht vergleichbar, da eine Leistungserbringung nicht zwingend mit einem bestimmten Sicherungsereignis einhergeht, sondern auch durch Zeitablauf eintreten kann, eine Garantie auf Rückgewähr der geleisteten Beiträge gewährt wird und ein vererbbarer Vermögensaufbau besteht.
Komplexität erhöht den Beratungsaufwand
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der BFH-Rechtsprechung folgt (BFH Urteil vom 24.09.2013 - VI R 6/11). Es verdeutlicht die hohe steuerliche Komplexität der Zahlungen im Bereich der Sozialversicherung insbesondere in internationalen Fallgestaltungen und die dementsprechende Notwendigkeit eines hohen Beratungsaufwands für den steuerberatenden Berufsstand.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
323
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
308
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
306
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
266
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
264
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
196
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1851
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
176
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
160
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
156
-
Wirkt sich die Rückfallklausel auch auf im Tätigkeitsstaat steuerfreie Arbeitslöhne aus?
30.03.2026
-
Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
-
Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes verfassungsgemäß
30.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im März 2026
27.03.2026
-
Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
26.03.2026
-
Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
26.03.2026
-
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026
-
Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
23.03.2026
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026