Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten Kindes
Hintergrund
Streitig war, ob für ein volljähriges behindertes Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Der behinderte volljährige Sohn (S) ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen teilstationär untergebracht und lebt in einer betreuten Wohnmöglichkeit. Er erhält Eingliederungshilfe (§ 53 ff. SGB XII). Für seine Tätigkeit erhält er monatlich 30 EUR. Zusätzlich wird ihm Grundsicherung geleistet (§§ 41 ff. SGB XII). Die Familienkasse forderte für 2005 das Kindergeld zurück und lehnte die Zahlung ab 2006 mit der Begründung ab, S sei aufgrund der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. So urteilte auch das Finanzgericht.
Entscheidung
Der BFH tritt dem Finanzgericht bei und lehnt ebenfalls den Kindergeldanspruch ab.
Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand zweier Bezugsgrößen zu ermitteln: einerseits die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel und andererseits sein existenzieller Lebensbedarf.
Zu den eigenen Mitteln gehören auch die Leistungen Dritter, wie die Unterbringung und Verpflegung in einer Einrichtung. Soweit allerdings der Sozialleistungsträger Rückgriff bei den Eltern nimmt, dürfen diese Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden. Der existenzielle Lebensbedarf des Kindes ergibt sich typischerweise aus dem Grundbedarf, der sich am Jahresgrenzbetrag (bis 2009: 7.680 EUR; ab 2010: 8.004 EUR) orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der substanziiert darzulegen oder notfalls zu schätzen ist (z.B. für zusätzliche Wäsche und Hilfeleistungen). Wird Eingliederungshilfe gewährt, ist diese einerseits bei den zur Verfügung stehenden Mitteln und andererseits als nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.
Hiervon ausgehend war S in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (für 2006) bestehen aus der Grundsicherung (8.700 EUR) und der Eingliederungshilfe (14.872 EUR). Sein Lebensbedarf bemisst sich nach dem Jahresgrenzbetrag (7.680 EUR) und ebenso nach den Eingliederungshilfen (14.872 EUR), da ein darüber hinaus gehender Mehrbedarf von V nicht dargelegt wurde. Somit besteht - auch ohne Ansatz eines Sachbezugswerts für Verpflegung - ein Überhang der S zur Verfügung stehenden Mittel.
Hinweis
V hatte noch gerügt, dass kein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Besuchsfahrten zur Familie angesetzt worden sei. Hier weist der BFH darauf hin, dass derartige Kontaktaufwendungen bereits zum Grundbedarf zählen.
Ab 2012 spielen die Einkünfte und Bezüge für die Kindergeldberechtigung keine Rolle mehr. Der Jahresgrenzbetrag ist entfallen. Es dürfte sachgerecht sein, für die nach wie vor zu beantwortende Frage, ob ein behinderte Kind sich selbst unterhalten kann, nunmehr den Grundbedarf in Höhe des Grundfreibetrags mit 8.004 EUR anzusetzen (für 2013: 8.130 EUR, für 2014: 8.354 EUR; § 32a Abs. 1 EStG).
Urteil v. 12.12.2012, VI R 101/10, veröffentlicht am 6.3.2013
Alle am 6.3.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026