Bank-Anstellungsverhältnis mit Wirtschaftsprüfertätigkeit nicht vereinbar (VG)
Denn eine abhängige Beschäftigung steht der besonderen Vertrauensstellung der wirtschaftsprüfenden Zunft entgegen.
Hintergrund:
Eine Angestellte der Deutschen Bank wollte nebenher als Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis arbeiten. Da sie ihr Anstellungsverhältnis trotz Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer nicht beendete, widerrief die Kammer schließlich ihre Bestellung als Wirtschaftsprüferin.
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht (VG) urteilte, dass die Bestellung als Wirtschaftsprüferin zu Recht widerrufen wurde, da die Frau eine Tätigkeit ausübte, die nach § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers unvereinbar war. Nach dieser Vorschrift ist es einem Wirtschaftsprüfer untersagt, ein Anstellungsverhältnis einzugehen. Da die Tätigkeit bei der Bank auch nicht in den dort genannten Ausnahmekatalog fällt (z. B. Tätigkeit bei wissenschaftlichen Instituten oder im treuhänderischen Bereich), ist die Tätigkeit nicht mit der Wirtschaftsprüfertätigkeit „kompatibel“.
Die so genannte Inkompatibilitätsregelung des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO ist nicht als verfassungswidrig anzusehen. Denn das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner Rechtsprechung der Jahre 1997 und 1998 mehrfach die Verfassungsmäßigkeit bestätigt und die Beschränkung der freien Berufswahl für Wirtschaftsprüfer als gerechtfertigt angesehen. Der Ausschluss einiger Tätigkeiten rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass Wirtschaftsprüfer eine besondere Vertrauensstellung einnehmen und etwaige Zweifel an der Unabhängigkeit ihrer Person auszuräumen sind. Auch die jüngere Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2005 stützt diese Einschätzung. Auch wenn die Rechtsentwicklung mittlerweile den Beruf des Syndikus-Rechtsanwalts bzw. -Steuerberaters hervorgebracht hat, ist es nach Auffassung des VG deshalb nicht erforderlich, die Unvereinbarkeitsregelung bei wirtschaftsprüfenden Berufen verfassungsrechtlich neu zu bewerten.
Hinweis: Das Gericht weist darauf hin, dass es für die Unvereinbarkeit der Berufe nicht auf die jeweilige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Denn die Beschränkung der freien Berufswahl für Wirtschaftsprüfer soll dazu dienen, das Vertrauen Dritter in die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer zu sichern. Dieses Vertrauen wäre aber selbst bei einer eingeschränkten Angestelltentätigkeit erschüttert, da Dritte keine Kenntnisse über die Art des Arbeitsverhältnisses haben.
(VG Berlin, Urteil vom 23.06.2011, 16 K 57.10)
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