Aussetzungszinsen nach § 237 AO nicht verfassungswidrig
Übermaßverbot und allgemeiner Gleichheitssatz
Das Gericht stellt klar, dass die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) nicht gegen das Übermaßverbot verstoße. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz würde nicht vorliegen. Beim BFH ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG anhängig (Az. VIII B 15/18).
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.1.2018, 2 V 3389/16, Haufe Index 11653298 veröffentlicht mit dem Mai-Newsletter des FG Baden-Württemberg
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