Auch ausländische Transportunternehmen müssen Mindestlohngesetz beachten
Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen.
Mindestlohngesetz muss eingehalten werden
Das Gericht hat die Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen und damit zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen bestätigt. Aus Sicht der Richter verstößt die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.
FG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 16.1.2019, 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17
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