FG Rheinland-Pfalz

Ausbildungsunterbrechung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes


Ausbildungsunterbrechung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch dann Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist.

Aufgrund einer Erkrankung hat die Tochter der Klägerin die Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode unterbrochen. Da es laut FG Rheinland-Pfalz keine Anhaltspunkten für die Annahme gab, die Tochter der Klägerin habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, die Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen, entschied das Gericht, dass weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.2.2018, 2 K 2487/16, veröffentlicht am 14.3.2018


Schlagworte zum Thema:  Kindergeld , Ausbildung , Arbeitsunfähigkeit
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