Mit Urteil zur Einkommensteuer 2009 vom 23.3.2011 (Az. 2 K 1855/10) hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der häufig auftretenden Frage befasst, ob bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2009 verschiedene Aufwendungen in Höhe von rd. 4.000.-€ bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, wovon ein Teilbetrag in Höhe von rd. 650.-€ auf die Anschaffung eines Fernsehgeräts entfiel. Der Einkommensteuererklärung war eine Erläuterung beigefügt, wonach die Ehefrau des Klägers an einer Erkrankung des rechten Auges leiden würde. Die Sehkraft des linken Auges sei ebenfalls sehr stark eingeschränkt. Durch die Sehkrafteinschränkung sei fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernseher möglich, die Neuanschaffung sei daher unumgänglich gewesen. Demgegenüber war das Finanzamt (FA) der Meinung, die Aufwendungen für die Anschaffung des Fernsehgerätes stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar und lehnte ihre steuerliche Berücksichtigung ab. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit sei nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes amtsärztliches Attest geführt worden, außerdem liege keine wirtschaftliche Belastung vor, wenn durch die Aufwendungen – wie im Streitfall – ein Gegenwert geschaffen worden sei.

Mit seiner bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage legte der Kläger augenfachärztliche Bescheinigungen vor, aus denen sich eine „Visusminderung“ von 80% ergab.

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab. Es führte u.a. aus, Ziel der Vorschrift der  außergewöhnlichen Belastungen sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Dagegen seien aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden. Ein Fernsehgerät gehöre zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes zählten deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen würden. Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handele, ändere nichts. Es sei davon auszugehen, dass besonders kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellen würden. Auch wenn man davon ausginge, dass die Anschaffung des Gerätes durch die Sehkrafteinschränkung der Ehefrau notwendig gewesen sei, ändere das nichts daran, dass dem Kläger keine größeren Aufwendungen entstanden seien, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Zudem handele es sich bei einem Fernsehgerät – anders als bei einer Brille oder einer Prothese – um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen von Nutzen sein könne und dementsprechend marktgängig sei. Soweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in bestimmten Fällen von der Anwendung der sogenannten Gegenwertslehre abgesehen habe, gebiete das hier schon deswegen kein anderes Ergebnis, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, inwieweit ihm durch den Austausch seines alten Fernsehgerätes ein Vermögensverlust entstanden sein könnte. Auf die Frage, ob ein amtsärztliches Attest notwendig gewesen sei, komme es hiernach nicht mehr an.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.